Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslagenerstattung

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dieter Fuisting und Koll.

 

Verfahrensgang

AG Andernach (Beschluss vom 28.11.2001; Aktenzeichen 2040 Js 36618/00.2 Ds)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unbegründet.

Gemäß § 467 Abs. 4 StPO steht die Zubilligung einer Auslagenerstattung im Falle einer Verfahrenseinstellung im Ermessen des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 106 ≪119≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 – 2 BvR 2588/93 –; in Juris veröffentlicht) stellt die Versagung des Auslagenersatzes keine Strafe oder strafähnliche Sanktion dar. Sie widerspricht auch nicht der verfassungsrechtlichen Unschuldsvermutung, solange sich die Entscheidung über die Auslagenerstattung auf Erwägungen zum Tatverdacht stützt und ihre Begründung – wie hier – keine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung enthält (BVerfGE 82, 106 ≪119 f.≫). Ferner ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, einem nicht verurteilten Beschuldigten unter allen Umständen sämtliche Auslagen zu erstatten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 – 2 BvR 2588/93 – sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. August 1987 – Nr. 9/1986/107/155 –, NJW 1988, S. 3257, 3258 zu Art. 6 II MRK). Ein Erstattungsanspruch besteht vielmehr nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, die unter anderem das Veranlasserprinzip – verfassungsrechtlich unbedenklich – verwirklicht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 – 2 BvR 2588/93 –).

Dass das Amtsgericht das ihm gemäß § 467 Abs. 4 StPO eingeräumte Ermessen willkürlich ausgeübt habe, ist weder vom Beschwerdeführer vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere war dieses Ermessen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht auf Grund vorangegangener Fairnessverstöße des Amtsgerichts reduziert. Ein etwaiger Gehörsverstoß wurde durch das Nachverfahren geheilt, in dem ein anderer als der vom Beschwerdeführer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter entschieden hat (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dass das Amtsgericht zum ersten Hauptverhandlungstermin aus Zweckmäßigkeitserwägungen (Anregung einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO) noch keine Zeugen geladen hatte und der vom Beschwerdeführer nachbenannte Entlastungszeuge zum dritten Hauptverhandlungstermin nicht erschien, ist unter Fairnessgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Selbst wenn eine Ladung dieses Zeugen zum zweiten Hauptverhandlungstermin versehentlich unterblieben sein sollte, stellte dies keinen schwer wiegenden, eine Auslagenerstattung zwingend gebietenden, Fairnessverstoß dar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI707095

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