(1) 1Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen ist mit zweckentsprechenden sanitären Anlagen auszustatten. 2Für bauliche Anlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ist eine ausreichende Zahl von Toilettenräumen herzustellen. 3§ 48 Absatz 3 und § 50 Absatz 4 sowie die arbeitsstättenrechtlichen Anforderungen an sanitäre Anlagen bleiben unberührt.

 

(2) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

 

(3) 1Jede Wohnung ist mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs auszustatten. 2Bei der Änderung baulicher Anlagen sowie bei Nutzungsänderungen gilt dies nur, wenn dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht werden.

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