Normenkette

BGB §§ 199 ff.

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen 5 O 72/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.05.2011; Aktenzeichen III ZR 59/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.4.2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Cottbus - Az.: 5 O 72/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz mit der Begründung, dessen Finanzbehörden hätten im Zuge des Aufbaus einer Produktionsstätte für Baumaterialien ("G." und "B.") in G. auf den Grundstücken der ehemaligen ...- und ... werke zu Unrecht die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft aberkannt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens in erster Instanz wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit dem angegriffenen Urteil hat das LG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Beklagte eine Amtspflicht verletzt habe, da etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt seien. Ein Schadensersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.5.1969, GVBl. I/69, S. 34, zuletzt geändert durch das Erste Brandenburgische Rechtsbereinigungsgesetz (vom 3.9.1997, GVBl. I/97, [Nr. 09], S. 104, im Folgenden StHG) sei mit Ablauf des 6.1.1998 verjährt, weil die Klägerin nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Einspruchsbescheides vom 3.12.1996 einen Schadensersatzantrag gestellt habe. Die Verjährung habe spätestens am 7.1.1997 zu laufen begonnen, da jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits entstanden sei. Im Januar 1997 habe die Klägerin den Schadenseintritt hinsichtlich ihrer verlorenen Investitionen gekannt und zugleich - nach ihrem Vorbringen - gewusst, dass dieser Schaden durch Mitarbeiter des Beklagten verursacht worden ist. Eine Dauerhandlung liege bei dem Erlass der Umsatzsteuerbescheide nicht vor. Das den behaupteten Schaden etwa verursachende Verhalten des Beklagten sei mit Bestandskraft seiner Entscheidung abgeschlossen und der Schaden mit Eintritt der Überschuldung der Klägerin entstanden. An dieser zeitlichen Zäsur ändere auch der in der Einspruchsentscheidung aufrechterhaltene Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO nichts. Das Verhalten des Beklagten nach formeller Bestandskraft seiner Einspruchsentscheidung habe keinen Einfluss auf den bereits eingetretenen Schaden mehr gehabt. So habe auch die Klägerin im Prozess erklärt, sie sei nicht gehalten gewesen, eine Klage bei dem FG zur Anfechtung der Einspruchsentscheidung des Beklagten anzubringen, weil das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits vernichtet gewesen sei. Die Klägerin habe es unterlassen, ihre Ansprüche bis zum Ablauf des 6.1.1998 zur Entscheidung durch den Beklagten zu stellen. Das von der Klägerin behauptete mehrfache Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen in der Zeit von 1994 bis zum Eintritt der Bestandskraft der Einspruchsentscheidung am 7.1.1997 sei keine Antragstellung i.S.d. § 4 Abs. 3 StHG. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, es seien Schadensersatzansprüche bei den verschiedensten Besprechungen in der Zeit von 1994 bis 1996 geltend gemacht worden, reichten nicht aus. Im Übrigen sei auch nicht einmal die Klägerin selbst davon ausgegangen, einen Antrag nach § 5 StHG gestellt zu haben, da sie in den Folgejahren nie eine beschwerdefähige Entscheidung des Beklagten hierüber angemahnt habe. Zudem habe sie auch bei ihrer ausdrücklichen Antragstellung mit Schreiben vom 3.11.2000 auf eine frühere Anmeldung solcher Ansprüche nicht Bezug genommen. Die Verjährung von Staatshaftungsansprüchen sei auch nicht deshalb unterbrochen worden, weil bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Rechtsschutz gegen die Amtshandlung noch nicht erschöpft gewesen sei. Für eine verjährungsunterbrechende Wirkung sei ausschließlich auf die formelle Bestandskraft abzustellen. Auch auf eine Hemmung der Verjährung könne sich die Klägerin nicht berufen. Ihr pauschaler und bis auf die Vorlage der Anlage K 102 beweislos gebliebener Vortrag zu Verhandlungen auf politischer Ebene über die Rücknahme der Entscheidung der Finanzbehörde sei insoweit unbeachtlich. Zudem ergebe sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die behaupteten Verhandlungen über ihre Unternehmereigenschaft sich auch auf Schadensersatzansprüche in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe bezogen haben könnten. Schließlich fehlten tatsächliche Anhaltspunkte, die die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten als treuwidrig erscheinen lassen könnten. Allein...

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