Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 12.06.2009; Aktenzeichen 2 O 457/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Juni 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 2 O 457/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im Grundbuch von H... Blatt 231, 341 und 562 ist als Eigentümerin des 303 ha großen Forstes H... eingetragen die GbR F... (künftig als Klägerin bezeichnet), deren Gesellschafter die vormaligen Kläger L... F..., B... F... und P... F... sind. Die GbR hatte mit Kaufvertrag vom 14.7.2003, teilweise geändert in 2004, den Forst vom Land ... - ... - erworben.

Zum Forstareal gehört ein längs des ... Wegs gelegenes 3 m breites Grundstück, Flur 11, Flurstück 57.

Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks, Flur 8, Flurstück 7, wobei er seit dem 16. Januar 2009 zusammen mit seiner Ehefrau A... C... zu je ½ Anteil als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dieses Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, an das in den Jahren 1972 bis 2001 in drei Bauabschnitten Anbauten vorgenommen wurden. Eine von der Klägerin 2006 veranlasste Vermessung des Flurstücks 57 ergab, dass die Südostecke des Anbaus mit 25 cm und einem Umfang von ca. 12 cm² in den 3 m breiten Grundstücksstreifen (Flurstück 57 Flur 11) hineinragt. (Auf die Skizzen Bl. 165 und 470 d.A. wird Bezug genommen.)

Soweit in zweiter Instanz noch von Belang streiten die Parteien darum, ob die Klägerin von dem Beklagten Beseitigung des auf dem Grundstück der GbR stehenden Überbaus sowie von Überwuchs verlangen kann.

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Landgericht hat den Beklagten auf die ursprünglich von den drei Gesellschaftern der Klägerin in eigenem Namen erhobene, am 8. November 2008 rechtshängig gewordene Klage unter Abweisung im übrigen verurteilt, den über die südliche Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Kläger, Gemarkung H..., belegen auf der Flur 8 (richtig: Flur 11), Flurstück 57, gebauten Teil des Gebäudes Z... Straße 10, T... mit einer Größe von 0,11875 m², der in einem beigefügten Auszug aus der Flurkarte mit dazu gehörenden Detailblatt rot eingezeichnet ist, sowie den Überwuchs entlang der Grundstücksgrenzen zu beseitigen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern stehe der Anspruch auf Beseitigung des Überbaus und des Überhangs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

Die Kläger seien nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Überbau zu dulden.

Es handele sich um einen unrechtmäßigen Überbau. Dass für die 1972, 1985 und 2001 durchgeführten Baumaßnahmen eine Zustimmung der Nachbarn vorgelegen hätte, sei nicht behauptet worden. Der Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Soweit er sich darauf berufe, dass es bereits 1972 durch Baumaßnahmen seiner Eltern zu dem Überbau im jetzigen Umfang gekommen sei, entlaste ihn das nicht. Wer im Bereich der Grundstücksgrenze baue, habe vor Beginn der Baumaßnahmen festzustellen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehöre. Während der Bauausführung habe er darauf zu achten, dass er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreite. Gegebenenfalls sei ein Vermessungsingenieur hinzuziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht begründe grobe Fahrlässigkeit. Dass die Eltern des Beklagten seinerzeit vor dem Anbau des Kellers Feststellungen dazu getroffen hätten, ob ihnen der zu bebauende Grund auch insgesamt gehöre, und dass sie während der Bauausführung darauf geachtet hätten, dass die Grundstücksgrenze nicht überschritten werde, habe der Beklagte nicht dargelegt. Dasselbe gelte für die 1985 und 2001 vorgenommenen Aufbauten. Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht verwirkt.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Im Berufungsrechtszug haben die (vormaligen) Kläger einen Parteiwechsel dahin durchgeführt, dass an ihre Stelle die Gesellschaft bürgerlichen Rechts trete.

Der Beklagte meint, die (vormaligen) Kläger als Gesellschafter seien nicht aktivlegitimiert, weil nicht diese, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - unstreitig - Eigentümerin des überbauten Grundstücks sei.

Die Klage sei zudem unzulässig, weil seine nunmehr als Miteigentümerin eingetragene Ehefrau nicht mitverklagt worden sei.

Die Beseitigung des Überbaus könne von ihm nicht verlangt werden, da dieser nicht auf grobes Verschulden zurückzuführen sei. Hierzu behauptet er, seine Eltern seien bei der Errichtung des Kelleranbaus der festen Überzeugung gewese...

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