Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufenklage: Zulässigkeit eines Teilurteils; Auskunfts- und Zahlungsanspruch gegenüber Rechtsanwälten auf Grund einer Auszahlung der Hinterlegungsstelle

 

Normenkette

ZPO § 139 Abs. 1, §§ 254, 301 Abs. 1, §§ 322, 538 Abs. 2 Nr. 7; BGB §§ 195, 199 Abs. 1, §§ 204, 226, 666, 675

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 14.12.2012; Aktenzeichen 12 O 288/10)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 14.12.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Potsdam - Az.: 12 O 288/10 - insoweit aufgehoben, als es die Klage der Kläger zu 1. und 2. betrifft und hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1. im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, den Klägern zu 1. und 2. Auskunft über den Verbleib des Betrages von 450.000 EUR zu erteilen, der aufgrund der Anforderung des Beklagten zu 1. vom 28.11.2007 von der Hinterlegungsstelle des AG Neuruppin zum Az.: 31 HL 61/07 auf das von dem Beklagten zu 1. angegebene und geführte Konto bei der D. Bank,..., BLZ ..., Kto.-Nr. eingezahlt wurde.

2. Dem Beklagten zu 1. wird aufgegeben, den Klägern zu 1. und 2. zum Nachweis über die Führung dieses Kontos und den Verbleib der Gelder auf dem Konto bei der D. Bank,..., BLZ ..., Kto.-Nr. sämtliche Kontoauszüge im Original für dieses Konto lückenlos ab dem 28.11.2007 vorzulegen.

Die weiter gehende Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Klage der Kläger zu 1. und 2. an das LG zurückverwiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. hat diese selbst zu tragen. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1. darf die Zwangsvollstreckung der Kläger zu 1. und 2. durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 4.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger zu 1. und 2. vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 4.000 EUR leisten.

 

Gründe

I. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. verfolgen gegenüber den beklagten Rechtsanwälten als Gesamtschuldnern Auskunfts- und Zahlungsansprüche aus einem Mandatsverhältnis. Die Klägerin zu 3. hat erstinstanzlich von den Beklagten ebenfalls Auskunft und Zahlung aus abgetretenem Recht beansprucht, sie ist nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage nicht mehr am Rechtsstreit beteiligt.

Der Kläger zu 1. ist ehemaliger Geschäftsführer, heute Liquidator der Klägerin zu 2., die Klägerin zu 3. war den Klägern zu 1. und 2. als Kreditinstitut verbunden.

Der Beklagte zu 1. vertrat die Kläger zu 1. und 2. in den Jahren 2006 und 2007 in verschiedenen Angelegenheiten als Rechtsanwalt. Ob das Mandatsverhältnis allein zu ihm oder zu der Beklagten zu 2., der "Kanzlei B.", bestand, auf deren Briefkopf neben dem Beklagten zu 1. auch die Beklagten zu 3. bis 5. aufgeführt waren, ist zwischen den Parteien streitig.

Im Rahmen des Mandatsverhältnisses vertrat der Beklagte zu 1. die Klägerin zu 2. in dem von ihr vor dem LG Neuruppin gegen die R. Tech GmbH geführten Rechtsstreit, Az.: 6 O 11/07. Die Klägerin zu 2. nahm die R. Tech GmbH auf Zahlung eines Restkaufpreises von 599.555,68 EUR aus einem Grundstückskaufvertrag vom 26.5.2004 in Anspruch. Am 24.5.2007 erwirkte die Klägerin zu 2. ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess, mit dem die R. Tech GmbH verurteilt wurde, an sie 590.000 EUR zu zahlen. Die R. Tech GmbH hinterlegte den Betrag bei der Hinterlegungsstelle des AG Neuruppin, Az.: 31 HL 61/07. Im Nachverfahren schlossen die Klägerin zu 2. und die R. Tech GmbH am 15.11.2007 einen Vergleich, durch den sich die R. Tech GmbH verpflichtete, 450.000 EUR an die Klägerin zu 2. und deren damaligen Geschäftsführer, den Kläger zu 1., zu zahlen. Die Parteien wiesen im Vergleich die Hinterlegungsstelle an, von der hinterlegten Summe einen Teilbetrag von 450.000 EUR auf ein von der Klägerseite noch zu benennendes Konto auszuzahlen. Der Kläger zu 1., anwaltlich vertreten durch den Beklagten zu 1., trat diesem Vergleich bei.

Als anwaltlicher Vertreter der Kläger zu 1. und 2. beantragte der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 28.11.2007 bei der Hinterlegungsstelle die Auszahlung des Betrages von 450.000 EUR auf das von ihm der Hinterlegungsstelle als Rechtsanwaltsanderkonto bezeichnete Konto bei der D. Bank, BLZ ..., Kto-Nr.. Der Betrag von 450.000 EUR wurde kurz darauf auf dem bezeichneten Konto, welches auf den Beklagten zu 1. persönlich als Kontoinhaber lautet, gutgeschrieben.

Die Kläger zu 1. als Vertreter der "R.-Gruppe" erklärte u.a. mit Anwaltsschreiben vom 19.12.2007, gerichtet an die "Anwaltskanzlei B.", die Kündigung des Mandatsverhältnisses und forderte die Zahlung von 450.000 EUR zzgl. 2.937,38 EUR Zinsen. Seither streiten die Parteien vor folgendem Hintergrund um die Auszahlung des Betrages:

Bereits unter dem 26.6.2004 hatte der Kläger zu 1. zugleich als Geschäftsführer der Klägerin zu 2. eine Vereinbarung unterzeichnet, wonac...

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