Gründe

I. Die Erblasserin ist am 25.11.2021 verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Beteiligte zu 1 ist der Ehemann der Erblasserin, der Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 sind die gemeinsamen Söhne der Erblasserin und des Beteiligten zu 1. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind die Eltern der Erblasserin.

Mit notariellen beglaubigten Erklärungen vom 30.12.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, haben die beiden Söhne das Erbe nach ihrer Mutter ausgeschlagen, da sie kein Interesse an der Erbmasse hätten.

Mit am 16.03.2022 beim Nachlassgericht eingegangener notariell beglaubigter Erklärung vom 16.03.2022 hat der Beteiligte zu 2 seine Ausschlagungserklärung angefochten. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass Ziel seiner Anfechtungserklärung von Anbeginn gewesen sei, dass sein Vater Alleinerbe nach seiner Mutter habe werden sollen. Die Ausschlagung habe allein dieses Ziel verfolgt. Er habe erst durch ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Amtsgerichts am 01.03.2022 erfahren, dass sein Vater aufgrund der Ausschlagung nicht Alleinerbe geworden, sondern nur neben seinen Großeltern, den Eltern seiner Mutter Erbe geworden sei. Die Notarin, die sie anlässlich der Nachlassregelung aufgesucht hätten, und der das Ziel, dass der Vater zunächst Alleinerbe nach der Mutter habe werden sollen, bekannt gewesen sei, habe den Weg der Erbausschlagung als Lösung, die seinen Vorstellungen Rechnung tragen würde, vorgeschlagen und mitgeteilt, dass das Vorhandensein der Eltern seiner Mutter oder Geschwistern der Mutter kein Problem darstelle. Eine gleichlautende notarielle Erklärung ist ebenfalls am 16.03.2022 auch vom Beteiligten zu 3 beim Nachlassgericht eingegangen.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Beteiligten zu 1 und 2 einen Erbschein, der den Beteiligten zu 1 als Erben zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 und 3 jeweils als Erben zu je 1/4 nach der Erblasserin ausweist.

Sie sind der Auffassung, sie hätten die Ausschlagung der Erbschaft wirksam angefochten.

Das Nachlassgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12.04.2022 zurückgewiesen. Die Anfechtung der Erbausschlagung greife nicht durch. Ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum habe nicht vorgelegen, da die Brüder sich nicht über die Rechtsfolgen ihrer Willenserklärung geirrt hätten. Aus der Ausschlagungserklärung ergebe sich, dass die Brüder kein Interesse an der Erbschaft gehabt hätten.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.

Sie meinen, es liege ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vor, da die Erklärenden sich über die Rechtsfolgen ihrer Willenserklärung, d. h. der Erbausschlagung geirrt hätten. Der Ausschlagung habe die Vorstellung zugrunde gelegen, dass durch diese ihr Vater, der Antragsteller zu 1 Alleinerbe werde. Dies ergebe sich auch aus dem e-mail-Verkehr mit der Notarin.

II. Die gemäß den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Erben der Erblasserin sind ihr Ehemann zu 1/2 und ihre beiden Söhne zu je 1/4 geworden (§ 1931, § 1371 BGB).

Die Söhne haben ihre Ausschlagungserklärungen wirksam angefochten, so dass sie gemeinsam mit ihrem Vater gesetzliche Erben der Erblasserin geworden sind.

Die Anfechtung der Ausschlagungserklärung erfolgte form- (§§ 1955,1945 Abs. 1 BGB) und fristgerecht (§§ 1954, Abs. 1 und 2 BGB). Hiervon geht auch das Nachlassgericht aus.

Die Anfechtung ist auch wirksam erfolgt und die Ausschlagungserklärung deshalb als von vorneherein nichtig anzusehen (§ 142 BGB).

2. a) Worauf die Anfechtung einer Erbausschlagung gestützt werden kann, richtet sich allein nach § 119 BGB. In diesem Rahmen kommt insbesondere ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung in Betracht. Ein solcher Inhaltsirrtum kann auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedenfalls dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigte Wirkung erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, regelmäßig kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGH, NJW 2006, 3353; KG Berlin, Beschluss vom 11.07.2019, 19 W 50/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017, I-3 Wx 173/17, 3 Wx 173/17).

b) Dies zugrunde gelegt besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass, sofern der Anfechtende angenommen hat, dass durch die Ausschlagung eine Anwachsung des Erbteils bei den übrigen Erben erfolgt, also die gesetzliche Erbfolge nicht neu bewertet wird, ein Irrtum über die unmittelbare Rechtsfolge vorliegt, der zur Anfechtung berechtigt (KG, a.a.O.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Ausschlagende sich darauf beruft, er habe bereits nicht erkannt, dass als eine wesentliche - abstrakte - Rechtsfolge seiner Erklärung sein Erbteil d...

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