Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11.05.2022, Az. 23 VI 3/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel, mit dem sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin des Erblassers nach gesetzlichem Erbrecht - sie ist dessen einziges Kind - wendet und aufgrund eines sog. Dreizeugen(not)testamentes seinerseits das Allein- erbrecht für sich in Anspruch nimmt, hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des das Beschwerdevorbringen entkräftenden amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 25.08.2022 keinen Erfolg, so dass der Senat auf diese zunächst insgesamt verweisen kann.

Die Voraussetzungen zur wirksamen Errichtung eines Nottestamentes vor drei Zeugen lagen am Tag der Errichtung der letztwilligen Verfügung, dem 13.09.2021, nicht vor.

Die strengen Anforderungen, die das Nachlassgericht im angefochtenen Beschluss an die Wirksamkeit eines Notlagentestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB als besonderer Ausnahmevorschrift stellt, stehen vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vergl. etwa BGH, Urteil vom 15.11.1951 - IV ZR 66/51 -, BGHZ 3, 372-381 zu § 24 TestG; ders, Urteil vom 1.6.1970 - III ZB 4/70, BGHZ 54, 89, Rz. 22 und 23KG, Beschluss vom 29.12.2015,- 6 W 93/15 -, juris).

Dabei ist das Nachlassgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen der Errichtung eines Nottestaments im Sinne dieser Vorschrift eng auszulegen sind (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2022 - I-3 Wx 216/21 -, Rn. 10, juris, m.w.N.). Denn § 2250 BGB ist bereits eine Ausnahmevorschrift und regelt die Zulässigkeit abweichend von den ihrerseits bereits strengen Formvorschriften der §§ 2231, 2247 BGB und der weiteren Ausnahmevorschrift des § 2249 BGB (Nottestament vor dem Bürgermeister). Gemäß § 2250 Abs. 2 BGB kann ein Erblasser, der sich in so naher Todesgefahr befindet, dass er seinen letzten Willen voraussichtlich nicht mehr vor einem Notar oder dem Bürgermeister beurkunden lassen kann, sein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Die Bedeutung des § 2250 BGB und der dort normierten Errichtung vor drei Zeugen liegt darin, dass durch möglichst klare und unmissverständliche Wiedergabe der Erklärungen des Erblassers dessen letzter Wille sowohl zum Ausdruck als auch zur Geltung gebracht werden soll. Welche Anforderungen aber erfüllt werden müssen, damit die statt vor einem Notar oder einem Bürgermeister vor Laien niedergelegten Erklärungen des Erblassers als rechtsverbindliche Wiedergabe seines in naher Todesgefahr geäußerten Willens gewertet werden können, steht nicht im Ermessen des Gerichts, sondern ist im Einzelnen gesetzlich vorgeschrieben (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2022 a.a.O. m.w.N.). Daher verhilft es dem Testament auch nicht zur Wirksamkeit, und ermöglicht auch keine Aufweichung der zwingenden Formanforderungen, dass sich den Angaben der vom Amtsgericht vernommenen Zeugen entnehmen lässt, dass der Erblasser mehrfach deutlich gemacht hat, den Beteiligten zu 2 als Alleinerben einsetzen zu wollen. Denn es reicht nicht aus, wenn das Testament dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht, sofern die Voraussetzungen zwingender Formvorschriften - wie hier - nicht eingehalten sind.

Zwar wurde, wie § 2250 Abs. 2 BGB dies voraussetzt, die Erklärung vor drei Zeugen errichtet. Denn die Beteiligung der drei Testamentszeugen H..., B... und L... ist in dieser Hinsicht rechtlich unbedenklich.

Es führt auch nicht für sich genommen zur Unwirksamkeit der Niederschrift, dass die Testamentsurkunde nichts über den Vorgang der Erklärungsabgabe als solchen besagt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60 -, BGHZ 37, 79 ff, 85, 86) und keine Angaben zu der nahen Todesgefahr enthält. Zu den zwingenden Erfordernissen für den Errichtungsakt gehört eine Niederschrift (§ 2250 Abs. 3 Satz 1 BGB), die von den Zeugen unterschrieben werden muss (§ 2250 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG, § 2249 Abs. 1 S. 5 BGB). Zwar sollte sich aus der Niederschrift ergeben, dass die in ihr niedergelegten Willenserklärungen vor den Urkundspersonen unter Anwesenden abgegeben wurden, somit die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der abgegebenen und der niedergelegten Erblassererklärung nachgewiesen wird, verbunden mit der Feststellung, dass die Errichtung eines Nottestaments vor dem Bürgermeister wegen naher Todesgefahr nicht möglich sei (MüKoBGB/Sticherling, 8. Aufl. 2020, BGB § 2250 Rn. 15). Die vorgenannten fehlenden Angaben in der Niederschrift bedingen jedoch nicht zwingend die Unwirksamkeit der Beurkundung (§ 2249 Abs. 6 BGB i.V.m. § 2250 Abs. 3 Satz 2 BGB) (vergl. OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 31 Wx 81/15 -, Rn. 40, juris).

Das Nachlassgericht hat jedoch zu Recht befunden, dass die Voraussetzungen der Errichtung eines Notlagentestaments vor drei Zeugen ...

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