Tenor

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 180/21 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

 

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die (im Übrigen zulässige) Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher - über den Streitfall hinausgehender - Bedeutung fehlt, weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Da die Berufungsbegründung der Klägerin im Wesentlichen allgemein abgefasst ist und sich mit den Ausführungen des Landgerichts nur kursorisch auseinandersetzt, kann sich der Senat in gebotener Kürze auf Folgendes beschränken:

A. Zutreffend hat das Landgericht zunächst entschieden, dass die Geltendmachung der Klageanträge zu 3) bis 5) im Wege der Stufenklage unzulässig ist (LGU 11). Dieses Begehren verfolgt die Klägerin mit der Berufung als Anträge zu 3) bis 5) weiter (BB 2, 3; 7 f.).

1. § 254 ZPO regelt einen privilegierten Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Die Stufenklage ermöglicht die Verbindung eines auf Auskunft gerichteten Klageantrags mit einem noch unbezifferten bzw. noch unbestimmten Leistungs- und/oder Feststellungsantrag. Bei dem zunächst unbezifferten Feststellungsantrag kann es sich - wie hier - auch um eine Zwischenfeststellungsklage handeln (vgl. hierzu allgemein BGH, Urt. v. 27.11.1998 -VZR 180/97, WM 1999, 746). Die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass die auf erster Stufe begehrte Auskunft als bloßes Hilfsmittel (nur) der konkreten Bestimmung des Leistungsanspruchs dient. Sie kommt daher nicht in Betracht, wenn die Auskunft der Beschaffung von sonstigen Informationen über die Rechtsverfolgung des Klägers dienen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953 und vom 29.03.2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 8 jeweils m.w.N.; hierzu insgesamt auch OLG Nürnberg, Endurt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415 Rn. 17).

2. So liegt der Fall jedoch hier: Die von der Klägerin begehrte Auskunft dient nach der landgerichtlichen Argumentation, die von der Berufung nicht angegriffen wird, der erstmaligen Prüfung, ob und wann in den Jahren 2011 bis 2016 überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind und infolgedessen ein möglicher Anspruch gegen die Beklagte bestehen könnte (LGU 11). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass als Einzelelement des Auskunftsantrags die Höhe der Anpassungen unter Benennung der Tarife gefordert wird. Insoweit handelt es sich um einen unselbstständigen Teil des Antrages, was daran deutlich wird, dass auch bei Kenntnis der Höhe weiterhin der Anspruchsgrund unklar bliebe. Denn auch bei Kenntnis des Erhöhungsbetrages wäre eine Prüfung der formalen Rechtmäßigkeit nicht möglich (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

B. Selbst wenn die unzulässige Stufenklage in eine allgemeine Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umzudeuten sein sollte (vgl. hierzu etwa in "Prämienerhöhungsfällen" OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 19; OLG Dresden Urt. v. 29.03.2022 - 4 U 1905/21, BeckRS 2022, 8743 Rn. 36, jeweils unter Hinweis auf die allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umdeutung einer Stufenklage in eine Klagehäufung), änderte dies nichts am vorgenannten Ergebnis.

1. Dem Feststellungsantrag (Ziffer 4) fehlt es auch im Streitfall an der hinreichend konkreten Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO und in seiner negativen Komponente (fehlende Verpflichtung zur Zahlung des Erhöhungsbetrages) an der erforderlichen Bezifferung. Letzteres gilt auch für den am Ende sinngemäß gestellten Zahlungsantrag (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, a.a.O. in einem gleichgelagerten Fall).

2. Auch der ggf. als selbständiges Auskunftsbegehren anzusehende Berufungsantrag zu 3) ist jedenfalls unbegründet.

a). Ein solcher Auskunftsanspruch folgt - entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung (BB 9) - zunächst nicht aus § 3 Abs. 3 S. 1 VVG, da diese Vorschrift keinen solchen Auskunftsanspruch begründet (vgl. hierzu OLG München, Hinweisbeschl. v. 24.11.2021 - 14 U 6205/21, r+s 2022, 94, Rn. 36). Diese Vorschrift bezieht sich nämlich nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der ...

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