Leitsatz (amtlich)

In den Antragsverfahren, die sich gegen die bisherige Alleinsorge nach § 1626a III BGB richten, besteht die gesetzliche Vermutung für die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge, also der normative Vorrang dieser Sorgezuordnung vor anderen Varianten, aber die Vermutung ist widerleglich, und sie wirkt sich nicht als Beweisregel aus.

Das Leitbild der gemeinsamen Sorge kann nicht mehr abstrakt-generell in Frage gestellt werden. Werden allerdings aus dem Vortrag eines Beteiligten oder aus anderen Quellen Anhaltspunkte ersichtlich, die so konkret dargelegt sind, dass ihnen nachgegangen werden kann, dann hat das Gericht diese Ermittlungen durchzuführen und die objektiven Gegebenheiten und die Interessen der Beteiligten mit den gebotenen Mitteln umfassend aufzuklären. Bei der Würdigung der so erhobenen Feststellungen gilt keine Regel, alle Umstände mit einer Neigung zur gemeinsamen Sorge zu beurteilen oder Umstände, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen können, nur zu verwerten, wenn sie überwiegend oder hochwahrscheinlich erscheinen.

 

Normenkette

BGB § 1626a Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Perleberg (Beschluss vom 25.02.2015; Aktenzeichen 16.1 F 13/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.06.2016; Aktenzeichen XII ZB 419/15)

 

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Perleberg vom 25.2.2015 abgeändert:

Die elterliche Sorge für ihr Kind ..., geb. am ..., wird dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gemeinsam übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin streiten um die elterliche Sorge für ihr 2005 geborenes Kind.

I.1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht verheirateten Eltern eines im September 2009 geborenen Kindes. Sorgeerklärungen gaben sie nicht ab. Sie lebten zusammen, bis die Antragsgegnerin 2012 den gemeinsamen Haushalt mit dem Kind verließ. Ein weiteres gemeinsames, 2000 geborenes Kind, für das die Eltern die Sorge gemeinsam ausüben, wohnt beim Antragsteller.

2. Der Antragsteller hat behauptet, Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern seien durch die Antragsgegnerin verursacht, die den Konflikt mit ihm nicht bewältigt habe, ihm eine unbegründete Zahlungsforderung entgegenhalte und ihm das Kind vorenthalten habe, bis er den Umgang gerichtlich durchgesetzt habe.

Der Antragsteller hat die familiengerichtliche Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ..., geboren am ..., beantragt.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, die massiven Spannungen zwischen den Eltern machten eine Kommunikation unmöglich, die zur Ausübung der gemeinsamen Sorge erforderlich sei. Das zeige die Ausübung der gemeinsamen Sorge für das ältere Kind. Sie erhalte keine Informationen und werde vom Antragsteller ausgegrenzt. Der Antragsteller blockiere die Kommunikation.

Der Verfahrensbeistand hält beide Eltern für sehr verständig und einsichtig, aber sie seien zur Kommunikation miteinander nicht in der Lage. Die Antragsgegnerin habe Angst, der Antragsteller wolle ihr das Kind wegnehmen. Der Antragsteller entgegne, dies sei nicht seine Absicht, sondern er wolle durch die gemeinsame Sorge verhindern, dass die Antragsgegnerin den Umgang erschwere. Der Verfahrensbeistand hat daraufhin empfohlen, wenigstens das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin allein zu belassen, um ihre Ängste zu mildern und etwaigen Streitigkeiten um den Aufenthalt zuvorzukommen. Gemeinsame Sorge würde durch scheinbare Waffengleichheit zwischen den Eltern den Konflikt verschärfen und dadurch dem Kindeswohl schaden. Gemeinsame Entscheidungen seien nicht zu erwarten.

Das Jugendamt hat gemeint, eine gemeinsame Sorge könne nicht funktionieren, weil sich die Eltern wegen jeder Kleinigkeit vor Gericht streiten würden.

3. Das AG hat den Antragsteller und die Antragsgegnerin, der Verfahrensbeistand und Mitarbeiter des Jugendamtes persönlich angehört. Auf die Protokolle vom 4.11.2013 (Bl. 49 f.) und 17.11.2014 (Bl. 179 ff.) wird verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag zurückgewiesen. Die gemeinsame Sorge sei mit dem Wohl des Kindes unvereinbar. Die erforderliche Kooperationsfähigkeit der Eltern fehle. Es könne dahinstehen, welcher Elternteil dafür verantwortlich sei. Künftiger Konfliktstoff sei jedenfalls vorprogrammiert und würde zu erheblichen Belastungen des Kindes führen.

4. Mit seiner Beschwerde hält der Antragsteller dem angefochtenen Beschluss entgegen, es sei nicht dargelegt, wie das Kindeswohl durch gemeinsame Sorge beeinträchtigt würde. Die Kommunikation zwischen den Eltern sei zwar mangelhaft...

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