Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung. Zahlungsunfähigkeit. Kenntnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei der Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO.

 

Normenkette

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 02.12.1999; Aktenzeichen 19 U 4082/99)

LG München I (Urteil vom 27.05.1999)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 19. Zivilsenats des OLG München v. 2.12.1999 und das Urteil der 12. Zivilkammer des LG München I v. 27.5.1999 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.346,89 EUR (75.000 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 26.10.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Verwalter in dem vom AG Dresden am 25.11.1996 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. K. GmbH (im Folgenden: GmbH oder Schuldnerin) von der Beklagten auf Grund Anfechtung Rückzahlung von 75.000 DM.

Die Schuldnerin wurde am 31.1.1992 gegründet; Gesellschafter waren der Ehemann der Beklagten G. Ku. und der Sohn der Beklagten V. Ku., der auch Geschäftsführer der Schuldnerin war.

Die Schuldnerin hatte bereits 1994 finanzielle Schwierigkeiten; am Ende des Geschäftsjahres 1994 bestand ein Fehlbetrag von 3.566.242,30 DM, der sich zum Ende des Geschäftsjahres 1995 noch um 280.528,32 DM erhöhte.

Zum 31.7.1996 ergab sich für das Rumpfgeschäftsjahr ein weiterer Fehlbetrag von 235.771,85 DM.

Mit Schreiben v. 17.8.1995 kündigte die B. H. bank der Schuldnerin einen Kredit von 2.720.712,27 DM. Die Beklagte hatte hierfür mit einer von ihr bestellten Grundschuld über 2,0 Mio. DM nebst 16 % Zinsen und verpfändeten 500.000 DM einzustehen. Die Schuldnerin sowie ihre Gesellschafter einerseits und die Beklagte andererseits schlossen daraufhin am 28.3.1996 einen Darlehensvertrag über 2,8 Mio. DM. Vereinbart wurde ein monatlicher Rückzahlungsbetrag auf Zinsen und Hauptsache von 25.000 DM. Die Darlehensvaluta wurde zur Tilgung der Schulden bei der B. H. bank verwendet.

Mit Schreiben v. 12.4.1996 - beim AG Dresden eingegangen am 17.4.1996 - beantragte die A. D. auf Grund von Beitragsrückständen i.H.v. 302.048,11 DM die Gesamtvollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit.

Einen weiteren Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin stellte deren Geschäftsführer mit Schreiben v. 18.9.1996, das am 25.9.1996 beim zuständigen AG Dresden einging. Kurz zuvor hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin veranlasst, dass vom Konto der Schuldnerin 75.000 DM auf das Konto der Beklagten überwiesen wurden. Der Betrag wurde mit Wertstellung 19.9.1996 an diesem Tag vom Konto der Schuldnerin abgebucht (Anlage K 10). Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde eine Überschuldung i.H.v. 5.308.652,93 DM ermittelt.

Die Klage ist vom LG und OLG abgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Über das Rechtsmittel des Klägers ist gem. § 557 ZPO a.F. durch Versäumnisurteil, jedoch auf Grund sachlicher Prüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79).

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

1. LG und Berufungsgericht haben die Anfechtungstatbestände des § 10 Abs. 1 GesO verneint und zu den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO ausgeführt: Dieser Anfechtungstatbestand sei nicht gegeben, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan habe, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Überweisung die Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung bekannt oder erkennbar gewesen sei.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Für § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO ist ausreichend, dass die Handlung gegenüber Personen vorgenommen wurde, denen die Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung den Umständen nach bekannt sein musste. Sind dem Gläubiger Tatsachen bekannt, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen, genügt einfache Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 8.10.1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008 [2010 f.]; Urt. v. 19.7.2001 - IX ZR 36/99, BGHReport 2001, 991 = ZIP 2001, 1641 [1642 f.]; Urt. v. 4.10.2001 - IX ZR 81/99, MDR 2001, 1437 = BGHReport 2002, 86 = ZIP 2001, 2097 [2098]).

LG und Berufungsgericht gehen zutreffend von dieser Rechtslage aus, meinen aber, die Beklagte habe keinen Verdacht haben müssen. Damit haben sie rechtsfehlerhaft die maßgeblichen Verdachtsgründe unzureichend und einseitig zu Gunsten der Beklagten gewürdigt und die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers überspannt (vgl. BGH, Urt. v. 19.7.2001 - IX ZR 36/99, BGHReport 2001, 991 = ZIP 2001, 1641 [1642]).

Die Schuldnerin war jedenfalls spätestens am 18.9.1996 zahlungsunfähig. An diesem Tag verfasste der Geschäftsführer der Schuldnerin seinen Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit. Die Überweisung erfolgte damit nach Zahlungseinstellung. Maßgebend ist der Eingang der überwiesenen Geldbeträge bei der Bank der Beklagten (BGH v. 20.3.1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140 [148] = MDR 1997, 557). Zu diesem Zeitpunkt musste der Beklagten bekannt sein, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig war.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet war und "Konkursantrag" hätte stellen müssen, wenn sie ihr Ende März 1996 das Darlehen nicht gewährt hätte. Sie hat diesen Sachvortrag in der ersten Instanz zwar später relativiert und behauptet, hiervon nichts gewusst zu haben. Ausgeführt hat sie jedoch, dass die Forderung der Bank existenzbedrohend war. In der Berufung hat die Beklagte es wiederum so dargestellt, als hätte sie nur gewusst, dass die Bank das Darlehen über 2,8 Mio. DM gekündigt hatte.

Jedenfalls wusste die Beklagte von der Kündigung des Darlehens, von finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin sowie davon, dass die Bank trotz der persönlichen Haftung der Gesellschafter für das Darlehen und der von der Beklagten geleisteten Sicherheiten das Kreditengagement nicht fortsetzen wollte. Sie wusste außerdem, dass die Schuldnerin das sofort fällig gestellte Darlehen nicht zurückzahlen konnte. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch die Beklagte war ihr auch bewusst, dass ihr Darlehen der Schuldnerin nur beschränkt half. An der Schuldensituation der GmbH änderte sich durch den Gläubigeraustausch nichts. Frisches Geld floss der Schuldnerin nicht zu. Angesichts der fortbestehenden Schulden mussten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bestehen.

Nachdem die Schuldnerin zunächst schon nicht in der Lage war, ihr eigenes Darlehen bei der Bank zu besichern, war sie spätestens Anfang 1996 nicht mehr im Stande, die Forderung der Bank zu erfüllen. Anschließend konnte sie über fünf Monate auch den weitaus geringeren Zahlungspflichten gegenüber der Beklagten nicht nachkommen und musste diese selbst für die monatlichen Raten um Stundung bitten. Damit kannte die Beklagte Umstände, die den dringenden Verdacht begründeten, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig war und ihre Zahlungen eingestellt hatte.

Diese Verdachtsmomente verstärkten sich noch erheblich, als auch Anfang September 1996 wiederum keine Zahlung einging, obwohl der Geschäftsführer der Schuldnerin spätestens für diesen Zeitpunkt wenigstens die Zahlung der ersten drei Raten zugesagt hatte.

2. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Der Senat kann, weil die Sache keiner weiteren Aufklärung bedarf, selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Der Klage ist in vollem Umfang stattzugeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1202691

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