Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Vereinbarung einer Vermittlungsprovision zwischen Verleiher und Entleiher von Arbeitnehmern für den Fall der Übernahme des Leiharbeitnehmers durch den Entleiher im Anschluss an die Überlassung

 

Leitsatz (amtlich)

Seit Inkrafttreten des § 9 Nr. 3 AÜG in der Fassung des "Hartz III-Gesetzes" vom 23.12.2003 (BGBl. I, 2848, 2909) kann sich der Verleiher vom Entleiher auch formularmäßig eine angemessene Vermittlungsprovision für den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung übernimmt (anders noch Senatsurteil BGH, Urt. v. 3.7.2003 - III ZR 348/02, BGHZ 155, 311 = BGHReport 2003, 1024 m. Anm. Hiekel = MDR 2003, 1296 zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F.).

 

Normenkette

BGB § 307; AÜG § 9 Nr. 3 (F.: 23.12.2003)

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen 34 S 11065/05)

AG München (Entscheidung vom 14.04.2005; Aktenzeichen 271 C 38733/04)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LG München I, 34. Zivilkammer, vom 16.3.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Die Klägerin betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.

[2] Aufgrund einer mit der Beklagten schriftlich vereinbarten "Auftragsbestätigung" und eines "Arbeitnehmerüberlassungsvertrag(es)" - jeweils vom 20.8.2004 - überließ die Klägerin der Beklagten ab dem 23.8.2004 den Glasbaumonteur K. Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin sollten laut "Auftragsbestätigung" gelten und - so weiter der "Arbeitnehmerüberlassungsvertrag" - "wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages" sein. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es u.a.:

"7 Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung 7.1 Übernimmt der AG ?= BEKLAGTE ≫ ... den Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag, so gilt dies als Vermittlung. 7.2 Für diese Vermittlung gilt ein Vermittlungshonorar gemäß nachstehender Tabelle als vereinbart: a) Überlassung von bis zu 3 Monaten 3.000 EUR b) Überlassung von bis zu 6 Monaten 2.000 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 7.3 Nach einer Überlassungsdauer von mehr als 6 Monaten wird kein Honorar mehr berechnet. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbeiter und AG"

[3] Am 1.10.2004 schloss die Beklagte mit dem entliehenen Arbeitnehmer K. einen schriftlichen "Zeitarbeitsvertrag". Die Klägerin beansprucht deshalb von der Beklagten das "Vermittlungshonorar" im Sinne der Nr. 7 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

[4] AG und Berufungsgericht haben der auf Zahlung von 3.480 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

 

Entscheidungsgründe

[5] Die Revision ist unbegründet.

I.

[6] Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

[7] Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien durch die in den Vertragsurkunden erfolgte Bezugnahme und die für die Beklagte gegebene Möglichkeit, von ihnen Kenntnis zu nehmen, Vertragsinhalt geworden. Die darin in Nr. 7 bestimmte Verpflichtung des Entleihers, im Falle der Übernahme des ihm überlassenen Leiharbeitnehmers ein Vermittlungshonorar an den Verleiher zu zahlen, sei weder eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB noch eine unzulässige überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB). Denn der Gesetzgeber habe ein solches Vermittlungshonorar in § 9 Nr. 3 AÜG ausdrücklich zugelassen. Es handele sich zudem um einen - branchenüblichen - Annex zu dem von den Parteien geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Das Vermittlungshonorar falle gem. Nr. 7.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, wenn der betreffende Arbeitnehmer während eines laufenden Überlassungsvertrages oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem von dem Entleiher übernommen werde. Jedenfalls letzteres sei hier geschehen. Habe der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - wie die Beklagte geltend mache - bereits am 30.9.2004 geendet, sei der Arbeitnehmer K. zumindest in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Überlassung, nämlich mit dem schriftlichen Zeitarbeitsvertrag vom 1.10.2004, bei der Beklagten eingestellt worden.

II.

[8] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 3.480 EUR Vermittlungshonorar nebst Zinsen verlangen. Anspruchsgrundlage ist Nr. 7.1 (in Verbindung mit Nr. 7.2 Buchst. a und Nr. 7.3 Satz 2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.

[9] 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Bestandteil der von den Parteien mit der Auftragsbestätigung und dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 20.8.2004 getroffenen vertraglichen Vereinbarung geworden. Das wird von der Revision hingenommen und ist auch sonst nicht zu beanstanden (vgl. § 310 Abs. 1 BGB).

[10] 2. Die formularmäßige Honorarverpflichtung in Nr. 7.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gemäß der Auslegung des Berufungsgerichts nicht nur bei der Übernahme des Leiharbeitnehmers während des Überlassungsvertrages, sondern weiter bei einer Übernahme in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem (schon beendeten) Überlassungsvertrag Platz greift, hält der, auch gegenüber Unternehmern geltenden (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Eine mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende und deshalb im Zweifel unangemessen benachteiligende Bestimmung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB) kann nach der seit dem 1.1.2004 wirksamen Änderung des § 9 Nr. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) durch Art. 93 Nr. 1a des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz III") vom 23.12.2003 (BGBl. I, 2848, 2909) nicht mehr angenommen werden.

[11] a) Nach § 9 Nr. 4 AÜG a.F. waren Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht, unwirksam. Der Senat (BGH, Urt. v. 3.7.2003 - III ZR 348/02, BGHZ 155, 311, 314 f = BGHReport 2003, 1024 m. Anm. Hiekel = MDR 2003, 1296) hat diese Unwirksamkeitsfolge nicht auf ausdrückliche Einstellungsverbote beschränkt, sondern weiter auf sonstige Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren, erstreckt. Dementsprechend hat er eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hatte, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernahm, grundsätzlich für unwirksam gem. § 9 Nr. 4 AÜG a.F. gehalten (vgl. Senat a.a.O.).

[12] b) Das vorgenannte Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ließ die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht (§ 9 Nr. 4 AÜG a.F., seit dem 1.1.2003: § 9 Nr. 3 AÜG), unberührt. Es fügte aber einen neuen § 9 Nr. 3 Halbs. 2 AÜG an, wonach die gegenüber Einstellungsverboten geltende Unwirksamkeitssanktion die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenen Verleihs erfolgte Vermittlung nicht ausschließt. Der Gesetzgeber ließ sich davon leiten, dass heute die entgeltliche Arbeitsvermittlung eine erlaubte Tätigkeit darstelle und Arbeitnehmerüberlassung häufig mit dem Ziel der Personalgewinnung nach vorangegangenem Verleih erfolge. Verleih und Vermittlung könnten ineinander übergehende Geschäfte sein, die von der Privatautonomie geschützt seien. Solange die Höhe des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Vermittlungsentgelts nicht faktisch den sozialpolitisch durchaus erwünschten Wechsel eines Leiharbeitnehmers zum Entleiher erschwere, müssten derartige vertragliche Abreden zulässig sein (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit ?9. AUSSCHUSS ≫ BT-Drucks. 15/1728, 146 und Bericht dieses Ausschusses BT-Drucks. 15/1749, 29; s. ferner zur Neuregelung: Benkert BB 2004, 998 ff.; Böhm DB 2004, 1150; Thüsing/Mengel, AÜG 2005 § 9 Rz. 54; ErfK/Wank 6. Aufl. 2006 § 9 AÜG Rz. 11; Boemke/Lembke, AÜG 2. Aufl. 2005 § 9 AÜG Rz. 182 ff.).

[13] c) Für die demnach gem. § 9 Nr. 3 Halbs. 2 AÜG grundsätzlich zulässige Vereinbarung eines Personalvermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung ist weder eine Individualvereinbarung noch ein gesonderter Personalvermittlungsvertrag erforderlich (a.A. Böhm a.a.O. S. 1152).

[14] Grund für die gesetzliche Anerkennung der Vereinbarung eines Personalvermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung war der Umstand, dass die Arbeitnehmerüberlassung in nicht seltenen Fällen (vgl. Dahl DB 2002, 1374) zum selben Ergebnis wie die Arbeitsvermittlung führt, nämlich zu der Übernahme des Leiharbeitnehmers in die Stammbelegschaft des entleihenden Unternehmers (sog. "Klebeeffekt"). Der positive beschäftigungspolitische Effekt der Arbeitnehmerüberlassung sollte "honoriert" werden (vgl. Böhm a.a.O. S. 1150 und BT-Drucks. 15/1749a.a.O.). Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Zielsetzung muss es für unerheblich erachtet werden, ob die regelmäßig im Verkehr unter Unternehmern verabredete Personalvermittlungsprovision individualvertraglich, eventuell in einem besonderen Arbeitsvermittlungsvertrag, oder bloß formularmäßig in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurde. Die Übernahme des Leiharbeitnehmers in ein normales Arbeitsverhältnis ist in jedem Fall sozialpolitisch erwünscht und damit "honorarwürdig".

[15] d) Die Höhe des in Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehenen Vermittlungshonorars (vgl. im Einzelnen Nr. 7.2) ist, wie die Beklagte ausdrücklich eingeräumt hat, angemessen, so dass auch insoweit eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) der Beklagten ausscheidet.

[16] 3. Die Provisionsklausel kann ferner nicht als überraschende Klausel angesehen werden, die gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil hätte werden können.

[17] Die Möglichkeit, ein Personalvermittlungshonorar zu vereinbaren, ist bereits in § 9 Nr. 3 Halbs. 2 AÜG (n.F.) angelegt. Es handelt sich zudem - diese Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht durch Verweis auf gegenteiligen Parteivortrag erschüttert - um eine sowohl der Art wie der Höhe nach branchenübliche Regelung (vgl. auch Urban-Crell/Schulz, Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung 2003 Rz. 209; Rambach/Begerau BB 2002, 937, 938; Dahl a.a.O. S. 1374 f.).

[18] 4. Die Revision rügt schließlich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Anwendungsbereich der Provisionsklausel zu weit gezogen.

[19] Nr. 7.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin fingiert eine - gem. Nr. 7.2 honorarpflichtige - "Vermittlung" für den Fall, dass der Entleiher "den Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag" übernimmt. Diese Klausel ist - was der Senat bei dieser wie schon erwähnt branchenüblichen, also über den Bezirk eines OLG hinaus verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingung selbst prüfen kann - mit dem Berufungsgericht dahin zu verstehen, dass eine Übernahme während eines bestehenden Überlassungsvertrages oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen - beendeten - Überlassungsvertrag honorarpflichtig ist. Der Wortlaut von Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist insoweit hinreichend klar. Dort heißt es bereits in der - durch Fettdruck hervorgehobenen - Überschrift: "Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung". Das umgreift jedenfalls den Fall, dass das (frühestens mit Ablauf des 30.9.2004 endende) Leiharbeitsverhältnis wie hier nahtlos in ein (spätestens am 1.10.2004 beginnendes) gewöhnliches Arbeitsverhältnis zu dem - zunächst entleihenden - Unternehmer übergegangen ist. Ein solches Verständnis der in Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Honorarverpflichtung ist auch sachgerecht. Denn der Übertritt eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des entleihenden Unternehmers wird, auch wenn der förmliche Abschluss des neuen Arbeitsvertrags erst nach dem Ende des Leiharbeitsverhältnisses erfolgt, regelmäßig schon während der Überlassung abgemacht werden. Der Arbeitnehmer wird auf der Gewährleistung eines durchgehenden Arbeitseinkommens bestehen. Das legt es nahe, für das Vermittlungshonorar nicht darauf abzustellen, ob das neue Arbeitsverhältnis noch während der Arbeitnehmerüberlassung oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihr begründet worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1681118

BB 2007, 332

DB 2007, 526

NJW 2007, 764

NWB 2007, 334

BGHR 2007, 281

EBE/BGH 2007

FA 2007, 183

NZA 2007, 571

WM 2007, 610

AuA 2007, 179

ArbRB 2007, 203

GuT 2007, 37

SPA 2007, 7

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