Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (Schutzdauerrichtlinie) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war?

2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

a) Sind nationale Bestimmungen i.S.d. Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?

b) Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gem. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die am 1.7.1995 zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19.11.1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?

 

Normenkette

UrhG § 137 f; Schutzdauerrichtlinie Art. 10 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Rostock (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen 2 U 38/03)

LG Rostock (Entscheidung vom 28.03.2003; Aktenzeichen 3 O 316/02)

 

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (Schutzdauerrichtlinie) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war?

2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

a) Sind nationale Bestimmungen i.S.d. Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?

b) Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gem. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die am 1.7.1995 zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19.11.1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind?

 

Gründe

[1] I. Die Beklagte vertreibt zwei Tonträger mit Aufnahmen von Darbietungen des Künstlers Bob Dylan. Die erste CD trägt den Titel "Bob Dylan - Blowin in the Wind", die zweite den Titel "Bob Dylan - Gates of Eden".

[2] Auf diesen Tonträgern finden sich Musiktitel, die auf den Alben "Bob Dylan - Bringing It All Back Home", "The Times They Are A-Changin'" und "Highway 61 Revisited" erschienen sind. Diese Alben wurden vor dem 1.1.1966, nach dem Vorbringen der Klägerin in den Jahren 1964 und 1965, in den USA veröffentlicht.

[3] Die Klägerin trägt vor, der amerikanische Tonträgerhersteller habe an den Bob-Dylan-Alben auch im Inland originäre Tonträgerrechte erworben. Diese Rechte seien auf sie übertragen worden. Die Beklagte verletze die Tonträgerrechte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CDs.

[4] Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Tonträger "Bob Dylan - Blowin in the Wind" und "Bob Dylan - Gates of Eden" zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Weiter hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.

[5] Die Beklagte hat vorgebracht, dass an den vor dem 1.1.1966 aufgenommenen Bob-Dylan-Alben im Inland keine Rechte eines Tonträgerherstellers bestünden.

[6] Das LG hat die Klage abgewiesen.

[7] Im Berufungsverfahren hat die Klägerin im Hinblick auf eine Unterlassungserklärung der Beklagten beantragt, den Unterlassungsantrag für erledigt zu erklären. Sie hat weiterhin beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und deren Schadensersatzpflicht festzustellen.

[8] Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter.

[9] II. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

[10] Etwaige Rechte des Tonträgerherstellers an den streitgegenständlichen Aufnahmen seien zwar unstreitig wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Im Inland bestünden aber solche Rechte nicht. Aufgrund des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29.10.1971 (BGBl. 1973 II S. 1670; im Folgenden: Genfer Tonträger-Abkommen), das für Deutschland und die USA in Kraft getreten sei, hätten Tonträgerhersteller Schutzrechte aus § 85 UrhG nur an Leistungen, die sie nach dem 1.1.1966 erbracht hätten. Ein Schutz für Tonträger, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden seien, ergebe sich auch nicht aus § 137 f UrhG, der Übergangsvorschrift bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. L 290 vom 24.11.1993 S. 9; kodifizierte Fassung: Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12; im Folgenden wird mit Schutzdauerrichtlinie die kodifizierte Fassung zitiert). Die Vorschrift des § 137 f Abs. 2 UrhG gelte nicht für Tonträger, die vor dem 1.1.1966 festgelegt worden seien, weil für diese im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 137 f UrhG aufgrund der Schutzdauerrichtlinie.

[11] III. Der Erfolg der Revision, mit der die Klägerin ihre auf §§ 97 Abs. 1, 85 UrhG gestützten Klageanträge weiterverfolgt, hängt von der Auslegung des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie ab. Im Revisionsverfahren ist von der Behauptung der Klägerin auszugehen, dass nach dem nationalen Recht Großbritanniens auch Tonträger geschützt werden, die vor dem 1.1.1966 festgelegt wurden, und dass dieser Schutz auf Tonträger amerikanischer Hersteller ausgedehnt worden ist, die in den USA veröffentlicht worden sind (vgl. dazu auch OLG Hamburg v. 29.4.1999 - 3 U 250/96, GRUR 2000, 707, 708 f. und GRUR-RR 2001, 73, 78).

[12] Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gem. Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuholen.

[13] 1. Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Tonträgerrechte nicht aus dem Genfer Tonträger-Abkommen herleiten. Unternehmen mit Sitz in den USA können allerdings grundsätzlich gem. § 126 Abs. 3 UrhG den Schutz nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tonträger wie hier vor dem 1.1.1966 in den USA festgelegt worden sind. Die Rückwirkung des Genfer Tonträger-Abkommens reicht nicht weiter als der Inlandsschutz, der nach § 129 Abs. 1 UrhG hinsichtlich der Rechte der Tonträgerhersteller aus § 85 UrhG keine Rückwirkung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes hinaus vorsieht und damit erst ab 1.1.1966 eingreift (vgl. BGH v. 14.10.1993 - I ZR 161/91, BGHZ 123, 356 = MDR 1994, 267 - Beatles; 125, 382, 386 - Rolling Stones; vgl. weiter Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rz. 95; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 126 Rz. 9; Schack, JZ 1994, 360, 363).

[14] 2. Ein Schutz der streitgegenständlichen Tonträger im Inland ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des § 137 f Abs. 2 UrhG.

[15] Die Abs. 2 und 3 des § 137 f UrhG lauten:

"UrhG § 137 f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG (1) ... (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1.7.1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1.7.1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95). (3) Lebt nach Abs. 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1.7.1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1.7.1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend. (4) ..."

[16] Danach genießen Tonträgerhersteller den Schutz aus § 85 UrhG auch für Tonträger, deren aus dem Urheberrechtsgesetz hergeleiteter Schutz vor dem 1.7.1995 (Art. 10 Abs. 1 der Schutzdauerrichtlinie) abgelaufen ist, die aber nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt noch geschützt sind. Diese Schutzvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

[17] Tonträgerhersteller, die Angehörige von Drittstaaten sind, genossen für Tonträger, die sie vor dem 1.1.1966 festgelegt haben, im Inland zu keiner Zeit Schutz. Nach dem Wortlaut des § 137 f Abs. 2 UrhG lebt der Schutz aber nur dann wieder auf, wenn er vor dem 1.7.1995 "abgelaufen" war.

[18] 3. Die Vorschrift des § 137 f UrhG ist durch Art. 1 Nr. 26 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23.6.1995 (BGBl. I, 842) zur Umsetzung der Schutzdauerrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Sie ist deshalb nicht nur im Licht des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auszulegen, sondern ggf. auch entsprechend anzuwenden, wenn dies erforderlich ist, um das nationale Recht der Richtlinie anzupassen.

[19] 4. Die Anwendung des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie wirft im vorliegenden Fall mehrere zweifelhafte Auslegungsfragen auf.

[20] a) Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ist es - anders als nach § 137 f Abs. 2 UrhG - unerheblich, ob für den Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem der Schutz beansprucht wird, bereits zu irgendeinem Zeitpunkt Schutz bestanden hat. Allein nach dem Wortlaut der Vorschrift wären die Mitgliedstaaten darüber hinaus sogar verpflichtet, auch Tonträger zu schützen, die am 1.7.1995 in keinem Mitgliedstaat geschützt waren. Denn in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie heißt es, dass die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist auf alle Gegenstände Anwendung findet, die zu dem in Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt die Schutzkriterien der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie erfüllen (Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 346 vom 27.11.1992 S. 61; kodifizierte Fassung: Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 28). Die Richtlinienbestimmung wird jedoch kaum dahin ausgelegt werden können, dass über das angestrebte Ziel der Richtlinie, die Schutzfristen zu harmonisieren, hinausgehend ein Schutz auch für Tonträger begründet werden sollte, die am 1.7.1995 in der gesamten Gemeinschaft nicht mehr geschützt waren (vgl. dazu weiter Walter in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 10 Schutzdauer-RL Rz. 20 f.).

[21] b) Nach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie findet die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzfrist "auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung, die zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geschützt waren". Damit wird zweifelsfrei auf die Bestimmungen über den Schutz der Angehörigen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verwiesen. Es erscheint jedoch fraglich, ob die Vorschrift - wie ihr Wortlaut nahelegen könnte - auch auf die nationalen Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte Bezug nehmen soll, die den Schutz von Rechtsinhabern regeln, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind. Eine solche wortlautgemäße Auslegung stünde jedenfalls in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung des Art. 7 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie.

[22] aa) Die Schutzdauerrichtlinie überlässt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 2 den Mitgliedstaaten die Entscheidung, ob sie Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates sind, die verwandten Schutzrechte, die in Art. 3 der Richtlinie genannt sind, überhaupt gewähren wollen (vgl. Walter a.a.O. Art. 7 Schutzdauer-RL Rz. 3, 19; Schricker/Katzenberger a.a.O. § 64 UrhG Rz. 34; Reindl in Koppensteiner [Hrsg.], Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, Teil 2, 1996, S. 249, 400; von Lewinski in UrhQuellen, Europ. GemeinschaftsR/II/4, S. 14; Juranek in Dittrich [Hrsg.], Beiträge zum Urheberrecht V, 1997, S. 41, 44). Dies hat - wie der in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der Schutzdauerrichtlinie zwingend vorgeschriebene Schutzfristenvergleich - seinen Grund darin, dass Drittstaaten ein erweiterter Schutz der Leistungen ihrer Angehörigen grundsätzlich nur bei materieller Gegenseitigkeit gewährt werden soll. Die Schutzdauerrichtlinie nimmt dabei in Kauf, dass in den Mitgliedstaaten Rechtsunterschiede beim Schutz von Drittstaatsangehörigen bestehen, die auch den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen können (vgl. Schricker/Katzenberger a.a.O. § 64 UrhG Rz. 34; vgl. weiter Juranek a.a.O. S. 41, 44; von Lewinski, GRUR-Int. 1992, 724, 732).

[23] bb) Mit der dargelegten Zielsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie wäre es kaum vereinbar, wenn Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie so auszulegen sein sollte, dass durch ihn auch ein Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates sind, begründet werden kann. Dagegen spricht auch, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie nach der Überschrift der Bestimmung nur übergangsrechtliche Fragen regeln soll, die sich aus der Harmonisierung der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen ergeben. Zwar würde die Einbeziehung von Rechten, die Angehörigen von Drittstaaten zustehen, in den Regelungsbereich des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie dazu beitragen, Unterschiede zu beseitigen, die den freien Warenverkehr sowie den freien Dienstleistungsverkehr behindern und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälschen können (vgl. dazu auch Erwgrd 3 der Richtlinie). Es erscheint aber im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie fraglich, ob die damit verbundene Besserstellung von Rechtsinhabern aus Drittstaaten gewollt ist (anders allerdings Walter a.a.O. Art. 10 Schutzdauer-RL Rz. 16; vgl. auch - zu § 137 f UrhG - OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 73, 78). Der Senat neigt deshalb dazu, Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie dahin einschränkend auszulegen, dass dieser nur auf die nationalen Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten über den Schutz inländischer Rechtsinhaber für ihre Werke und Schutzgegenstände verweist, nicht auch auf die (fremdenrechtlichen) Vorschriften, aus denen sich der Schutz von Angehörigen von Drittstaaten ergibt (vgl. dazu auch Reindl a.a.O. S. 404 f.; Maier, RMUE 1994, 49, 77).

[24] c) Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie ist ein Tonträger unabhängig vom Bestehen eines Schutzes in einem Mitgliedstaat bereits dann zu schützen, wenn er am 1.7.1995 (Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie) die Schutzkriterien der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie (Richtlinie 92/100/EWG) erfüllt. Auch in diesem Fall käme aber der Schutz bei wortlautgemäßer Auslegung der Richtlinienbestimmung in Widerspruch zu Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie ohne Weiteres auch Herstellern von Tonträgern aus Drittstaaten zugute.

[25] d) Der Wortlaut der Vorschrift ist im Übrigen zumindest in anderer Hinsicht entgegen ihrer beschränkten Zielsetzung zu weit gefasst. Bei wortlautgemäßer Anwendung würde Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichten, auch verwandte Schutzrechte anzuerkennen, die gemeinschaftsweit noch nicht harmonisiert sind. Dies kann jedoch nicht Sinn der Harmonisierung der Schutzfristen sein (vgl. dazu Walter a.a.O. Art. 10 Schutzdauer-RL Rz. 22; Schricker/Katzenberger a.a.O. § 64 UrhG Rz. 43; von Lewinski a.a.O. Europ. GemeinschaftsR/II/4, S. 15 f.; Mogel, Europäisches Urheberrecht, 2001, S. 240 f.; Dietz, GRUR-Int. 1995, 670, 683).

[26] 5. Die Klage kann nicht bereits aus anderen Rechtsgründen als begründet angesehen werden mit der Folge, dass von der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgesehen werden könnte.

 

Fundstellen

NJW 2007, 2352

BGHR 2007, 661

EBE/BGH 2007

GRUR 2007, 503

AfP 2008, 237

EWS 2007, 336

RIW 2007, 467

WRP 2007, 1108

WRP 2007, 665

GRUR-Int. 2007, 610

Mitt. 2007, 380

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