Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre.

 

Normenkette

InsO §§ 7, 99; ZPO § 574 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 27.02.2003)

AG Essen

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Essen vom 27.2.2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordert (§ 4 InsO i. V. m. § 574 Abs. 2 ZPO).

1. Durch die Rechtsprechung der früher gem. § 7 InsO a. F. für die Rechtsbeschwerde zuständigen OLG ist bereits hinreichend geklärt, dass die Anordnung einer Postsperre gerechtfertigt ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch das Verhalten des Schuldners wesentliche Belange der Masse gefährdet sind und diesen bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vorrang vor dem Schutz des Briefgeheimnisses gebührt. Ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, hat das Insolvenzgericht auf Grund einer Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (OLG Celle NZI 2000, 583 [584]; NZI 2001, 147 [148]; v. 17.12.2001 - 2 W 133/01, OLGReport Celle 2002, 115 = ZIP 2002, 578 [579]; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.9.2000 - 3 W 179/00, juris-Dokument Nr. KORE 571982000). Einer erneuten Behandlung der Rechtsfrage durch den BGH bedarf es daher nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - IX ZB 31/02, MDR 2002, 1216 = BGHReport 2002, 1064 = NJW 2002, 2945 [2946]).

Die angefochtene Entscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen Anforderungen. Das LG hat in dem vom Schuldner mit seinem Lebensgefährten am 22.9.2000 geschlossenen Übernahmevertrag sowie in der Tatsache, dass der Schuldner die Richtigkeit seiner Angaben bisher nicht an Eides statt versichert hat, Umstände gesehen, die geeignet sind, die Belange der Gläubigergesamtheit erheblich zu beeinträchtigen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Begründung des Beschlusses macht auch hinreichend deutlich, dass das Beschwerdegericht die beiderseitigen berechtigten Interessen gegeneinander abgewogen hat. Seine den konkreten Sachverhalt betreffende Würdigung zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtsmittelbegründung vermag keine Rechtsfehler aufzuzeigen, die eine Sachentscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern.

2. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt auch nicht aus einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Insolvenzgericht dem Schuldner in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt hat. Ein insoweit etwa bestehender Verfahrensfehler wäre dadurch geheilt, dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Die Rechtsbeschwerde macht zudem auch nicht geltend, der Schuldner hätte ohne den von ihr gerügten Verstoß weiteres zur Wahrung seiner Interessen vorgetragen.

 

Fundstellen

DStR 2004, 46

BGHR 2003, 1440

NJW-RR 2003, 1691

KTS 2004, 101

WM 2003, 2114

ZIP 2003, 1953

InVo 2004, 103

MDR 2004, 234

NZI 2003, 647

Rpfleger 2004, 60

ZInsO 2003, 897

ZVI 2003, 604

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