Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im Revisionsverfahren

 

Normenkette

VermG § 2

 

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 266.667 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, die dem 4/6-Erbanteil der Beklagten laut Erbschein abzüglich des 20%igen Feststellungsabschlags entspricht, berechnet vom Verkaufserlös des Grundstücks, trifft auch für das Revisionsverfahren zu.

Streitgegenstand ist zwar nicht der Inhalt der noch ausstehenden nachträglichen Teilerbauseinandersetzung i.S. des § 2a VermG, sondern nur die Frage der Berechtigung der Beklagten im Sinne des § 2 VermG, die allein von ihrer Stellung als Miterbin, nicht aber vom Inhalt der geschuldeten Auseinandersetzung abhängt. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat das Grundstück bzw. die Entschädigung als Ganzes, ungeteilt, auf die Erbengemeinschaft zu übertragen, die dann ihrerseits die richtige Auseinandersetzung vornehmen muß.

Das wirtschaftliche Interesse der Klägerinnen, nach dem sich der Streitwert richtet, erschöpft sich aber nicht darin, daß im Restitutionsverfahren der Verkaufserlös nur ihnen zugewiesen wird. Die beantragte Feststellung, daß die Beklagte an dem streitigen Grundstück nicht als (Mit-)Erbin beteiligt ist, würde sich vielmehr auch im Auseinandersetzungsverfahren auswirken und dort bewirken, daß die Beklagte von dem Verkaufserlös nichts erhält. Denn wenn die Beklagte nur das Vermächtnis des Betriebes erhalten hätte, so würde dieses das streitige Grundstück nicht erfassen.

Nicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerinnen, beim Revisionsstreitwert müsse die Annahme des Berufungsgerichts berücksichtigt werden, daß das Grundstück aufgrund der testamentarischen Teilungsordnung allein den Klägerinnen zustehe. Hierbei handelt es sich um ein bloßes obiter dictum, das den Streitwert nicht beeinflussen kann.

 

Unterschriften

Terno, Seiffert, Ambrosius, Wendt, Dr. Kessal-Wulf

 

Fundstellen

VIZ 2001, 681

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