Leitsatz (amtlich)

Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren ergeht, ebenso wie bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren, keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO.

 

Normenkette

ZVG § 180 Abs. 2-3, § 30a; ZPO § 91 ff., § 765a

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 12.01.2018; Aktenzeichen 11 T 7967/17)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 10.11.2017; Aktenzeichen 9 K 197/17)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 12.1.2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des Antragstellers hat das AG im September 2017 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin hat beantragt, das Verfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG einzustellen; dem ist der anwaltlich vertretene Antragsteller entgegengetreten. Mit Beschluss vom 11.11.2017 hat das AG den Einstellungsantrag zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung hat es dabei nicht getroffen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das LG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller erreichen, dass die Kosten des Einstellungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt werden.

II.

Rz. 2

Das Beschwerdegericht meint, ein Beschluss, mit dem der Antrag eines Miteigentümers auf Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2, 3 ZVG zurückgewiesen werde, bedürfe keiner Kostenentscheidung. Die Kosten des Einstellungsverfahrens seien mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Die zusätzliche anwaltliche Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV-RVG für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens falle bei Teilungsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht an. Es gebe mit § 748 BGB zudem eine gesetzliche Regelung für die Kostentragung.

III.

Rz. 3

1. Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO, wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Rechtsmittel in der Hauptsache unzulässig ist, steht dem nicht entgegen. Geht es - wie hier - nicht um die Anfechtung einer ergangenen Kostenentscheidung, sondern darum, dass ein Gericht den Erlass einer Kostenentscheidung abgelehnt hat, findet § 99 Abs. 1 ZPO keine Anwendung (BGH, Urt. v. 21.10.1958 - I ZR 128/57, NJW 1959, 291, 292). Der Antragsteller ist dadurch, dass die Kostenentscheidung in dem Beschluss, mit dem der Einstellungsantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen wurde, bewusst unterblieben ist, auch beschwert (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1958 - I ZR 128/57, a.a.O.).

Rz. 4

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Rz. 5

a) Allerdings fällt, anders als das Beschwerdegericht meint, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem Verfahren über den Antrag auf Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 VV-RVG eine weitere Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV-RVG an. Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt für die Einstellungsverfahren nach §§ 30a ff., 180 Abs. 2 ZVG bei Vertretung eines Beteiligten keine gesonderte Gebühr erhielt, seine Tätigkeit also mit der Verfahrensgebühr im Zwangsversteigerungsverfahren abgegolten war, wurde durch das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vom 5.5.2004 (BGBl. I, 718, 788) durch die Einführung der Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV-RVG ersetzt. Nunmehr erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit "im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens" eine gesonderte 0,4-Verfahrensgebühr. Das gilt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für die anwaltliche Tätigkeit in dem Einstellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 216; vgl. auch BeckOK RVG/Hofmann [1.9.2018], RVG VV 3311 Rz. 18; Bischof/Bräuer, RVG, 8. Aufl., Nr. 3311 VV Rz. 22; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., Nr. 3311 VV Rz. 18; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 7. Aufl., Nr. 3311 VV Rz. 28; Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 3 Rz. 83; Schneider, NZFam 2018, 968; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 3311, 3312 VV Rz. 14). Die nicht als gerechtfertigt angesehene unterschiedliche Behandlung der Vollstreckungsschutzverfahren nach den §§ 30a ff., 180 Abs. 2 ZVG im Vergleich zu dem Verfahren nach § 765a ZPO, für das der Rechtsanwalt schon unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eine gesonderte Gebühr erhielt, ist damit beseitigt worden (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 216).

Rz. 6

b) Das besagt aber nicht, dass die Kosten des Einstellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG gem. § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind.

Rz. 7

aa) Hinsichtlich der - gerichtlichen und außergerichtlichen - Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO. Bei einem Vollstreckungsverfahren folgt aus der Vorschrift des § 788 ZPO, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Schuldners gehen, sofern sie nicht ausnahmsweise dem Gläubiger auferlegt werden (vgl. § 788 Abs. 4 ZPO). Bei einem Teilungsversteigerungsverfahren, in dem § 788 ZPO keine Anwendung findet (vgl. Erman/Aderhold, BGB, 15. Aufl., § 753 Rz. 6; MünchKomm/ZPO/Schmidt-Brinkmann, 5. Aufl., § 788 Rz. 6; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 788 Rz. 1a), bestimmt sich die Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (§§ 741 ff. BGB). Denn die Versteigerung ist die in § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Teilung des gemeinschaftlichen Grundstücks; die dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten sind Kosten der Verwaltung (vgl. §§ 748, 753 Abs. 2 BGB; AG München AnwBl. 1997, 571; jurisPK/BGB/Gregor, 8. Aufl., § 753 Rz. 16; MünchKomm/BGB/Karsten Schmidt, 7. Aufl., § 753 Rz. 28; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rz. 184; Stöber/Kiderlen, ZVG, 22. Aufl., § 180 Rz. 110; Schalhorn, JurBüro 1970, 131, 137; Schneider, JurBüro 1966, 730). Auch im Teilungsversteigerungsverfahren enthalten Anordnungs- und Fortsetzungsbeschlüsse, Wertfestsetzungsbeschlüsse und ähnliche Entscheidungen deshalb keine Kostenentscheidung (vgl. Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rz. 268).

Rz. 8

bb) Eine Ausnahme gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings für Kosten besonderer Rechtsbehelfe innerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Zu solchen Rechtsbehelfen zählen die Erinnerung, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 20.7.2006 - V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143 Rz. 10; Beschl. v. 14.6.2007 - V ZB 102/06, Rpfleger 2007, 558 Rz. 28; Beschl. v. 22.9.2016 - V ZB 125/15, Rpfleger 2017, 231 Rz. 32). In diesen Verfahren ergeht eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO, wenn die Beteiligten widerstreitende Interessen verfolgen, also in einem kontradiktorischen Verhältnis zu einander stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rz. 7 f.; Beschl. v. 22.3.2007 - V ZB 152/06, Rpfleger 2007, 408 Rz. 24; Beschl. v. 29.11.2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rz. 12; Beschl. v. 30.9.2010 - V ZB 219/09, WM 2010, 2317 Rz. 27, insoweit in BGHZ 187, 132 nicht abgedruckt; Beschl. v. 29.6.2017 - V ZB 18/15, WM 2017, 2115 Rz. 35); das gilt sowohl für die Vollstreckungs- wie für die Teilungsversteigerung.

Rz. 9

cc) Keine besonderen Rechtsbehelfe sind dagegen Anträge auf Einstellung des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens nach den § 30a ZVG, § 765a ZPO und nach §§ 180 Abs. 2 und 3 ZVG. Hierbei handelt es sich zwar um Vorschriften zum Schutz des Schuldners bzw. Miteigentümers; das damit einhergehende "Schutzverfahren" (vgl. Stöber, Rpfleger 1956, 95, 97) wird deshalb aber nicht zu einem selbständigen Rechtsbehelf. Denn ein Einstellungsantrag ist, anders als eine Erinnerung oder eine Beschwerde, nicht darauf gerichtet, eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu ändern; der Antragsteller nutzt vielmehr eine im Verfahren vorgesehene Möglichkeit, eine bestimmte Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (erstmalig) herbeizuführen. Antrag und Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sind damit (unselbständige) Teile des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens (so zutreffend Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rz. 387). Folglich ergeht bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren (§ 180 Abs. 2 und 3 ZVG; § 765a ZPO), ebenso wie bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren (§ 30a ZVG; § 765a ZPO), keine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO (zu § 180 Abs. 2 und 3 ZVG vgl. Stöber/Kiderlen, ZVG, 22. Aufl., § 180 Rz. 262; so auch ohne nähere Begründung Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 180 Rz. 101; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rz. 144; anders noch Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rz. 719; ders., Rpfleger 1956, 95, 97; zu § 30a ZVG vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 30b Rz. 11; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 30b ZVG Rz. 19; Stöber/Nicht, ZVG, 22. Aufl., § 30b Rz. 24 und Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rz. 388; zu § 765a ZPO vgl. Stöber/Keller, a.a.O., Einleitung Rz. 268).

Rz. 10

c) Der Antragsteller trägt daher seine durch den Einstellungsantrag entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst, sofern sich nicht aus dem Gemeinschaftsrecht (§§ 741 ff. BGB), also aus dem materiellen Recht, eine andere Verteilung ergibt. Ob es sich so verhält, ist allerdings nicht von dem Vollstreckungsgericht und damit nicht in diesem Verfahren zu entscheiden.

IV.

Rz. 11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Vorschrift ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar, weil sich die Beteiligten bei einer Entscheidung über die Einstellung der Teilungsversteigerung wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rz. 12 m.w.N.).

Rz. 12

Der Gegenstandswert ist entsprechend der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts auf 500 EUR festzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13024290

NJW 2019, 1462

FamRZ 2019, 908

JurBüro 2019, 250

NZM 2019, 451

WM 2019, 649

ZAP 2019, 392

ZfIR 2019, 287

JZ 2019, 384

MDR 2019, 570

Rpfleger 2019, 410

AGS 2019, 424

ErbR 2019, 533

NJW-Spezial 2019, 323

RENOpraxis 2019, 114

VE 2019, 97

RVG prof. 2019, 106

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