Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewerbung für Notariatsamt. Nachweis der Eignung bis Ablauf der Bewerbungsfrist. Leistungsnachweis durch ausgewählte Bescheinigungen

 

Leitsatz (amtlich)

a) Auch nach In-Kraft-Treten der Stichtagsregelung für das Ausschreibungsverfahren in § 6b Abs. 1, 4 BNotO darf nach der fortgeltenden bisherigen Senatsrechtsprechung die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt eines Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 14.7.1997 - NotZ 48/96, MDR 1997, 1172 = NJW-RR 1998, 57 f.; v. 16.3.1998 - NotZ 13/97, MDR 1998, 742 = NJW-RR 1998, 1599 f.).

b) Der erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden sollen.

 

Normenkette

BNotO § 6b Abs. 2, Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 16.05.2003)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des KG in Berlin vom 16.5.2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf50.000 Euro

festgesetz

 

Gründe

I. Der 1956 geborene Antragsteller studierte Rechtswissenschaft in der Fachrichtung Wirtschaftsrecht an der M. -L. -Universität in H. -W. . Er schloss das Studium 1983 mit dem Gesamtprädikat "gut" ab, daneben wurde ihm der akademische Grad des Diplom-Juristen mit dem Prädikat "sehr gut" verliehen. In der Folgezeit absolvierte er an der Universität in H. -W. ein wirtschaftsrechtliches Forschungsstudium und promovierte 1987 zum "Dr. jur".

Der Antragsteller wurde im Mai 1990 in der DDR zur Rechtsanwaltschaft mit Sitz in P. und anschließend in B. zugelassen; im Dezember 1990 erfolgte seine Zulassung beim LG B. . Im Februar 1997 bestand er nach Ableistung des Referendardienstes vor dem Justizprüfungsamt B. die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend (7,30 Punkte)". Seit 1998 ist er als Rechtsanwalt auch bei dem KG zugelassen.

Ende April 2000 bewarb sich der Antragsteller um eine der im Amtsblatt für B. v. 31.3.2000 ausgeschriebenen 60 Notarstellen. Dabei erwähnte er lediglich in seinem tabellarischen Lebenslauf, 1983 die "juristische Staatsprüfung mit Prädikat "gut" und Diplomarbeit "sehr gut"" bestanden zu haben, ohne indessen das entsprechende Hochschulabschlusszeugnis über die Befähigung als Diplomjurist vorzulegen; zum Nachweis der fachlichen Eignung reichte er vielmehr u. a. das Zeugnis über die in der Bundesrepublik abgelegte zweite juristische Staatsprüfung ein. Durch Bescheid v. 25.10.2001 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, die Notarstellen anderen Mitbewerbern zu übertragen, die Punktzahlen von 123,45 (Rang 1) bis 100,35 (Rang 60) erreicht hätten, während seine fachliche Eignung mit lediglich 95,40 Punkten (darunter zweite juristische Staatsprüfung: 7,30x 5 = 36,50 Punkte) zu bewerten sei.

Mit seinem hiergegen gerichteten - mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen - Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller geltend gemacht, auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 26.9.2001 - 1 BvR 1740/98 u. a., NJW-RR 2002, 492) müsse bei der Auswahlentscheidung an Stelle der zweiten juristischen Staatsprüfung sein besseres Zeugnis als Diplom-Jurist mit der Note "gut" (Mittelwert von 12,74 Punkten x 5) und damit eine Gesamtpunktzahl von 122,60 Punkten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

Das KG hat die Anträge zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weiter; zugleich sucht er auch im Beschwerdeverfahren um einstweiligen Rechtsschutz nach.

II. Die gem. § 111 Abs. 4 BNotO i. V. m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das KG hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Bestellung zum Notar, noch - nach Maßgabe seines Hilfsantrags - auf erneute Bescheidung. Der Bescheid der Antragsgegnerin v. 25.10.2001, durch den sie die Bewerbung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte anderweitige Besetzung der ausgeschriebenen 60 Notarstellen (mittelbar) abgelehnt hat, ist rechtmäßig; denn der Antragsteller bleibt in der von der Antragsgegnerin fehlerfrei vorgenommenen Punktebewertung mit den von ihm erreichten 95,40 Punkten mit Abstand hinter dem auf Rang 60 platzierten Mitbewerber (100,35 Punkte) zurück.

Im Rahmen der Auswahlentscheidung hat die Antragsgegnerin bei der Beurteilung der fachlichen Eignung des Antragstellers auf der Grundlage seiner Bewerbung v. 22.4.2000 - bei der Antragsgegnerin eingegangen am 25.4.2000 - mit Recht die von ihm zum Gegenstand seiner Bewerbung gemachte Note der von ihm abgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung, nicht hingegen die erst weit nach Abschluss der Bewerbungsfrist mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung von ihm geltend gemachte und nachgewiesene Abschlussnote des Hochschulabschlusszeugnisses über seine Befähigung als Diplomjurist berücksichtigt.

Nach § 6b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten - als gesetzliche Ausschlussfrist ausgestalteten - Bewerbungsfrist einzureichen; dementsprechend sind gem. § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Nach der schon vor dieser gesetzlichen Regelung bestehenden - inhaltlich mit ihr übereinstimmenden und daher fortgeltenden - ständigen Rechtsprechung des Senats darf die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist (BGH, Beschl. v. 14.7.1997 - NotZ 48/96, MDR 1997, 1172 = NJW-RR 1998, 57 [58]; Beschl. v. 16.3.1998 - NotZ 13/97, MDR 1998, 742 = NJW-RR 1998, 1599 [1600], jew. m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.4.1994 - NotZ 20/93, BGHZ 126, 39 [44 ff.]). Dies gilt insbesondere auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO zu berücksichtigen sind. Der erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden sollen (BGH, Beschl. v. 16.3.1998 - NotZ 13/97, MDR 1998, 742 = NJW-RR 1998, 1599 [1600], m. w. N.). Auch insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber auf Grund einer einheitlichen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.1994 - NotZ 20/93, BGHZ 126, 39 [50]). Folgerichtig hat die Antragsgegnerin im Auswahlverfahren in Bezug auf den Antragsteller bei dessen fachlicher Eignung nur die von ihm auf Grund eigener freier Willensentscheidung zum Gegenstand seiner Bewerbung gemachten - bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegenden - Eignungs- und Leistungsnachweise, d. h. außer den sonstigen "bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen" insbesondere sein Zeugnis über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung, berücksichtigt. Demgegenüber durfte das Ergebnis des Abschlusses als Diplomjurist - auch nachträglich - nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt werden, weil der Antragsteller innerhalb der Bewerbungsfrist weder mitgeteilt hat, dass es in die Bewertung einbezogen werden sollte, noch das entsprechende Zeugnis als Leistungsnachweis im Rahmen seiner Bewerbung vorgelegt hat.

Nach Aktenlage hat es der Antragsteller nicht nur an der Mitteilung fehlen lassen, dass er die Einbeziehung des Ergebnisses seines Abschlusses als Diplom-Jurist wünscht; vielmehr wollte er offenbar dieses Ergebnis bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 2.5.2000 gar nicht berücksichtigt wissen, weil er zum damaligen Zeitpunkt - wie dem Zusammenhang seines Schriftsatzes v. 16.4.2002 zu entnehmen ist - davon ausging, dass der Abschluss als Diplom-Jurist im Hinblick auf § 5 BNotO eine Bestellung als Anwaltsnotar nicht ermöglichte. Der die Rechtspraxis der Antragsgegnerin als verfassungswidrig feststellende Beschluss des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 26.9.2001 - 1 BvR 1740/98 u. a., NJW-RR 2002, 492), der schließlich auch zu einer Meinungsänderung beim Antragsteller führte, erging erst lange nach Ablauf der Bewerbungsfrist, am 26.9.2001. Eine nachträgliche Berücksichtigung des Ergebnisses der Ausbildung des Antragstellers zum Diplom-Juristen würde auf eine unzulässige, allein diesem zugute kommende Verlängerung der Bewerbungsfrist hinauslaufen. Bei dem einheitlichen Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle wirkt sich jede Entscheidung zu Gunsten eines Bewerbers zum Nachteil eines anderen Bewerbers aus. Im Hinblick auf die Konkurrenzsituation der Bewerber untereinander und zur Wahrung ihrer schutzwürdigen Belange muss auf eine besonders weit gehende Gleichbehandlung geachtet werden. Eine Gleichbehandlung aller Mitbewerber bei der Bewertung ihrer Leistungen ist nur gewährleistet, wenn eine sachlich gleichmäßige materielle und formelle Vergleichsgrundlage vorhanden ist. Dazu gehören außer einem einheitlichen Vergleichsmaßstab auch ein einheitlicher Vergleichszeitraum, innerhalb dessen sich alle Bewerber messen lassen müssen. Nachdem der Antragsteller davon abgesehen hatte, innerhalb der Bewerbungsfrist das Hochschulabschlusszeugnis über die Befähigung als Diplom-Jurist vorzulegen, bestand für die Antragsgegnerin auch keine Veranlassung, auf den entsprechenden Hinweis im tabellarischen Lebenslauf von sich aus auf die Vorlage des Zeugnisses hin zu wirken.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Geltendmachung seiner Befähigung als Diplom-Jurist an Stelle oder neben derjenigen als Volljurist gehindert war (§ 6b Abs. 3 BNotO). Der seinerzeit fehlende Einbeziehungswille hinsichtlich des Diploms beruhte - wie bereits dargelegt - auf der freien Entscheidung des Antragstellers. Hätte er innerhalb der Bewerbungsfrist die vermeintlich bessere Benotung einbringen und eine Chancenverbesserung auch im Hinblick auf eine eventuell zu erhebende Verfassungsbeschwerde herbeiführen wollen, hätte er dies tun können (und müssen). Dies lag vor allem deshalb nicht fern, weil bezüglich des auf die Ausschreibung der Antragsgegnerin v. 25.10.1996 folgenden Auswahlverfahrens Verfassungsbeschwerden von Diplom-Juristen wegen der Nichtberücksichtigung des Abschlusses durch die Antragsgegnerin bereits anhängig, aber noch nicht entschieden waren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.9.2001 - 1 BvR 1740/98 u. a., NJW-RR 2002, 492). Das Risiko einer - nachträglich erkannten - Fehleinschätzung der für ihn günstigsten Bewerbungsmodalität hat der Antragsteller selbst zu tragen. Sollte er schon im Zeitpunkt seiner Bewerbung die Auswahlpraxis der Antragsgegnerin für verfassungswidrig gehalten haben, hätte es an ihm gelegen, dies geltend zu machen und die Berücksichtigung seines Hochschulabschlusses als Diplom-Jurist zu verlangen.

III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1099286

BGHR 2004, 490

NJW-RR 2004, 708

DNotZ 2004, 572

NJ 2004, 335

ZNotP 2004, 451

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