(1) 1Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sind für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihrer Entwürfe verantwortlich. 2Sie haben dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dass diese den genehmigten Bauunterlagen sowie den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

 

(2) 1Haben Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so haben sie die Bauherrin oder den Bauherrn zu veranlassen, geeignete sachverständige Personen heranzuziehen. 2Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. 3Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sind für das Ineinandergreifen ihrer Entwürfe und der Entwürfe der sachverständigen Personen verantwortlich.

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