Die Anfechtung ist außer in den Fällen der Fristversäumung auch dann ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Bestätigung

Eine Bestätigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Vermieter trotz Kenntnis des Anfechtungsgrunds gegenüber dem Mieter ausdrücklich erklärt, dass dieser weiter wohnen bleiben kann.

Die Bestätigung bedarf auch dann nicht der Schriftform, wenn das Mietverhältnis über längere Zeit als 1 Jahr abgeschlossen worden ist.[2]

 
Hinweis

Konkludente Bestätigung

Die Bestätigung kann auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden; allerdings gelten hier strenge Anforderungen.[3]

Jedes Verhalten, das vernünftigerweise auch anders gedeutet werden kann, scheidet aus.

In der Entgegennahme der Miete liegt i. d. R. keine Bestätigung, weil der Mieter im Fall der Nichtigkeit des Mietvertrags denselben Betrag als Nutzungsentschädigung schuldet.

[3] BGH, NJW 1971 S. 1800.

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