Tenor

Der Beklagten wird untersagt, an die E-Mail-Adresse t@t.info ohne Zustimmung des Klägers E-Mails zu versenden, in denen für Waren geworben wird.

Der Beklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren - angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei in E und der von ihm ausschließlich genutzten Internet-Domain "t.info". Am 02.02.2012 sandte die Beklagte an die E-Mail-Anschrift href='mailto:"t@t.info"≫'t @t.info" einen Newsletter, in dem sie ihren Lagerverkauf bewarb. Die Parteien standen vorher nicht im geschäftlichen Kontakt. Unter dem 06.02.2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, an den Kläger elektronische Nachrichten zu senden, in denen für Waren und Dienstleistungen und/oder Dienstleistungen geworben werde. Für schuldhafte Zuwiderhandlungen sollte die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro zahlen.

Die Beklagte weigerte sich mit der Begründung, ein Dritter, Herr T, habe im Zusammenhang mit einer Warenbestellung seine Einwilligung in den Versand von E-Mail-Werbung an die Adresse "mailto:t@t.info"≫t @t.info erteilt. Einen E-Mail-Account"mailto:t@t.info"≫t @t.info hatte der Kläger niemals eingerichtet. Die E-Mail wurde in sein Postfach umgeleitet aufgrund der von ihm eingerichteten Catch-All-Funktion, die dafür sorgt, dass alle Nachrichten, die an E-Mail-Adressen unterhalb von t.info gesandt werden, in sein Postfach umgeleitet werden.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, ihr Kunde T habe bei einer telefonischen Bestellung am 05.07.2010 sein Einverständnis damit erklärt, den Newsletter zu erhalten. Kunde sei Inhaber der E-Mail-Adressehref='mailto:"t@t.info"≫'t @t.info. Sie - die Beklagte - habe dessen E-Mail-Adresse falsch übertragen, so dass der Newsletter an die Domain T.info versendet worden sei. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da der Kläger nicht Adressat der E-Mail gewesen sei, da er die E-Mail-Adresse"mailto:t@t.info"≫t @t.info gar nicht eingerichtet habe. Sie - die Beklagte - habe ihm die E-Mail auch nicht willentlich zugesendet. Vielmehr liege nur eine erkennbare Fehlleitung einer E-Mail vor, die nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreife.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der Versendung gewerblicher E-Mails gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB verlangen.

Es liegt ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers vor.

Auch die nur einmalige unverlangte E-Mail-Zusendung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Unverlangte zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender ist immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails zulässig ist. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07; zitiert nach [...]).

Unstreitig enthielt der Newsletter Werbung.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kläger sei gar nicht Adressat des E-Mail-Newsletters. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie die E-Mail eigentlich an ihren Kunden T richten wollte und die E-Mail nur wegen eines Rechtschreibfehlers aufgrund der eingerichteten "Catch-All-Funktion" im Postfach des Klägers gelandet ist. Das Risiko solcher Übertragungsfehler hat vielmehr die Beklagte zu tragen, die schließlich auch für die Adressierung verantwortlich ist. Tatsächlich ist auch der Kläger der Adressat der E-Mail, denn die E-Mail ist an die Domain "T.info" zielgerichtet versandt worden. Unerheblich ist dabei, dass es einen eingerichteten E-Mail-Account "mailto:"t@t.info"≫"t @t.info nicht gibt. Auch diese E-Mail ist aufgrund der Catch-All-Funktion an den Kläger adressiert. Dass die Einrichtung einer solchen Catch-All-Funktion unüblich ist, macht die Beklagte auch nicht geltend. Sie muss daher in Kauf nehmen, dass E-Mails an Adressen, die nicht eingerichtet worden sind, an den Inhaber der Domain gesendet werden. Für den Arbeitsaufwand des Klägers, was das Sichten und Aussortieren der E-Mail angeht, macht es auch überhaupt keine...

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