Zu den nach § 103 Abs. 1 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren einer Anfechtungsklage festzusetzenden Kosten, die nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähig sind, gehören nach h. M. nur die Kosten für die Terminswahrnehmung – Zeitaufwand für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen (ohne Vorbereitungszeit) sowie die Anreise zu diesen Terminen. Der allgemeine Aufwand für die Prozessführung sowie die Kosten der Unterrichtung der Wohnungseigentümer sind nicht erstattungsfähig.[1]

[1] BGH, Beschluss v. 7.5.2014, V ZB 102/13, MDR 2014 S. 888 Rn. 8; AG Nürnberg, Urteil v. 31.10.2016, 16 C 3675/15 WEG, ZMR 2017 S. 202.

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