Nichts-Tun ist zulässig

Die Verwaltung kann namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darauf verzichten, die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen oder im Termin zu erscheinen. Dann ergeht i. d. R. ein Versäumnisurteil und der schlüssigen Beschlussklage wird stattgegeben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann ferner darauf verzichten, zu bestreiten. Dann wird der schlüssigen Beschlussklage i. d. R. ebenfalls stattgegeben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann schließlich darauf verzichten, ein Rechtsmittel einzulegen. Dann erwächst ein Urteil, welches einer Beschlussklage stattgibt, in Rechtskraft.

Aktives Tun ist unwirksam

Ein aktives Tun ist i. d. R. in Ermangelung einer Dispositionsbefugnis hingegen nach zurzeit h. M. unwirksam. Beispiele hierfür:

  • Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den Klageantrag nicht i. S. v. § 307 ZPO anerkennen.[1] Zwar könnte sie sich prozessual gegenüber dem Antrag erklären. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist aber materiell-rechtlich nicht in der Lage, über die Wirksamkeit des Beschlusses zu disponieren. Insoweit ist die Wirksamkeit der Prozesshandlung von der Möglichkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, über den Streitgegenstand zu disponieren, abhängig.[2]
  • Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann über den Streitgegenstand keinen abschließenden Vergleich schließen.[3] Zwar könnte sie sich prozessual gegenüber dem Antrag erklären. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist aber materiell-rechtlich nicht in der Lage, über die Wirksamkeit des Beschlusses zu disponieren. Ihr fehlt die subjektive Vergleichsbefugnis.[4]
[1] A. A. Suilmann, ZWE 2021, S. 246, 251.
[2] BeckOK WEG/Elzer, WEG, § 44 Rn. 127.
[3] Suilmann, ZWE 2021, S. 246, 251.
[4] BeckOK WEG/Elzer, WEG, § 44 Rn. 127.

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