Der Antrag hat Erfolg! K stehe unstreitig ein einredefreier Anspruch auf Übergabe zu. In der Übergabe liege daher keine Vorwegnahme der Hauptsache. K müsse das Sondereigentum auch nicht Zug um Zug abnehmen.

Hinweis

Das LG teilt die zurzeit h. M. (siehe etwa KG Berlin, Urteil v. 4.10.2017, 21 U 79/17 und LG Stuttgart, Urteil v. 18.4.2018, 15 O 110/18). Eine einstweilige Verfügung soll danach möglich sein, wenn der Übergabeanspruch im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung festgestellt werden könne. Neu ist allerdings, dass der Bauträger ohne Abnahme zur Übergabe verpflichtet wurde (siehe etwa KG Berlin, Urteil v. 20.8.2019, 21 W 17/19). Ziegler, IBR 2020 S. 129, weist darauf hin, dass nicht klar ist, ob das LG dieses Problem nicht gesehen hatte oder dies mangels entsprechenden Einwands des Bauträgers unberücksichtigt ließ. Aufgrund der unbegründeten Weigerung des Bauträgers, den Abnahmetermin durchzuführen, erscheine die LG-Haltung allerdings "käuferfreundlich konsequent".

Ausblick WEG-Reform

Das WEMoG wird an der Rechtslage nichts ändern.

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