Jeder Wohnungseigentümer oder ein Dritter, den ein Wohnungseigentümer entsprechend ermächtigt hat, hat gemäß § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG das Recht, Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu nehmen. Beim Einsichtsrecht nach § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG gelten dieselben Grundsätze wie im Fall des Einsichtsrechts nach § 18 Abs. 4 WEG. So muss der Wohnungseigentümer kein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen. Ermächtigt der Wohnungseigentümer einen Dritten zur Einsicht, so wird er – korrespondierend zur Rechtslage beim Einsichtsrecht nach 18 Abs. 4 WEG – auch die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen haben. Ein entsprechendes Einsichtsrecht des Dritten wird daher nur dann gegeben sein, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat – auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt. Dies wird jedenfalls beim Kaufinteressent stets der Fall sein, da die Verpflichtung zum Führen der Beschluss-Sammlung ja in erster Linie dem Schutz der Rechtsnachfolger dienen soll.

Grundsätzlich kann auch der Mieter von Wohnungseigentum ein Interesse an einer Einsichtnahme in die Beschluss-Sammlung haben. Selbstverständlich kann ein Wohnungseigentümer auch seinen Rechtsanwalt oder Steuerberater zur Einsicht ermächtigen. Ein eigenes Einsichtsrecht wird dem Dritten jedoch durch § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG nicht eingeräumt.

Sollte die Einsicht in die Beschluss-Sammlung nicht gewährt werden, ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage zu erheben. Die entsprechend in Anspruch genommene Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hätte dann einen Regressanspruch gegen den Verwalter bezüglich der ihr auferlegten Verfahrenskosten. Da der Verwalter ohnehin jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden kann, wird die verweigerte Einsichtnahme einen Grund für eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrags darstellen.

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