Die Versammlungsniederschrift stellt eine Privaturkunde i. S. v. § 416 ZPO dar. Die Unterzeichnung des Protokolls beweist also nicht die Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift, sondern lediglich, dass die Niederschrift von demjenigen stammt, der sie erstellt hat.[1] Allerdings kommt der Versammlungsniederschrift ein indizieller Beweiswert zu, der im Rahmen streitiger Auseinandersetzungen eine Umkehr der Beweislast bewirken kann.[2] Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Niederschrift von den in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG Genannten unterzeichnet ist.[3] Der indizielle Beweiswert kann durch Anhörung oder Zeugeneinvernahme der Wohnungseigentümer jedoch beseitigt werden.[4]

Streitig ist der Beweiswert der Niederschrift im Fall eines Widerspruchs zur Beschluss-Sammlung.

 
Praxis-Beispiel

Beschluss gefasst oder nicht?

In der Beschluss-Sammlung ist ein Beschluss als verkündet eingetragen, wohingegen in der Niederschrift festgehalten ist, dass ein Beschluss nicht gefasst ist.

So wird einerseits vertreten, der Niederschrift komme in einem derartigen Fall kein erheblicher Beweiswert zu,[5] andererseits wird das Gegenteil vertreten.[6] Da die Beschluss-Sammlung letztlich vom Verwalter bzw. seinen Mitarbeitern geführt wird, die Versammlungsniederschrift zwar auch, aber die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG Genannten erforderlich sind, weshalb durchaus eine weitere Kontrolle ihres Inhalts erfolgt, dürfte erstgenannte Auffassung unzutreffend sein.

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