In vielen Fällen enthalten Gemeinschaftsordnungen eine Bestimmung, wonach für die Erteilung der Vollmacht die Schriftform vorgeschrieben ist. Entsprechende Vereinbarungen sind zu beachten, da § 25 Abs. 3 WEG durch Vereinbarung abdingbar ist. Auch entsprechende Altvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des WEMoG getroffen wurden, behalten nach § 47 WEG weiterhin Gültigkeit. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sie über die gesetzliche Neuregelung hinausgehen, weshalb ein hypothetischer Wille der Wohnungseigentümer anzunehmen ist, das Schriftformerfordernis solle weitergelten.[1]

[1] Jennißen/Jennißen, WEG, § 25 Rn. 96; Blankenstein, WEG-Reform S. 387 f.; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 16 Rn. 10.

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