Sowohl Nachlassverwalter als auch Testamentsvollstrecker üben statt der Erben das Stimmrecht aus. Insoweit sind auch nur sie zu laden.[1]

[1] AG Essen, Beschluss v. 14.7.1995, 95 II 5/95 WEG, NJW-RR 1996 S. 79.

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