Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 GEG liegt eine unbillige Härte insbesondere vor, "wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können". Die erforderlichen Investitionen müssen also in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Hierbei ist auf eine subjektive Betrachtung abzustellen, bei der es zu einer Abwägung auch anderer Aspekte wie zum Beispiel der finanziellen Situation des Betroffenen kommt.[1] Gebäude sollen nicht zur gänzlich unrentablen Belastung werden.[2] Hiermit kommt aber auch ein strenger Prüfungsmaßstab zum Ausdruck, sodass Schulden allgemein wohl irrelevant sind, vielmehr gebäudebezogene finanzielle Schwierigkeiten vorliegen müssen.[3]

 

Umstände des Einzelfalls

Stets maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Finanzierungs-, Unterstützungs- und Beratungsangeboten existieren.[4]

Einrichtungen der sozialen, kulturellen oder sonstigen Daseinsvorsorge

Ungeachtet dessen, dass die Vorschrift des § 102 GEG auch auf juristische Personen anzuwenden ist,[5] kann eine unbillige Härte auch für Einrichtungen der sozialen, kulturellen oder sonstigen Daseinsvorsorge entstehen. Betroffen sind in erster Linie

  • Krankenhäuser,
  • Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • Kindertagesstätten oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Frauenhäuser,
  • Einrichtungen, die dem ehrenamtlichen Vereins- und Sportwesen dienen oder von der freiwilligen Feuerwehr, als Bürgerhäuser oder Vereinsheime genutzt werden.

Hier kann eine unbillige Härte dann vorliegen, wenn die erforderlichen Investitionen zur Vorgabenerfüllung nach GEG eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden, die zu Einschränkungen der gesetzlichen Leistungen führen könnten oder die Aufrechterhaltung des Betriebs der betroffenen Einrichtung gefährden würden.[6]

[1] BR-Drs. 584/1/19, S. 90.
[3] Frenz/Lülsdorf/Hofmann, § 5 EnEG Rn. 48.
[4] BT-Drs. 20/6875, S. 141 f.
[5] BT-Drs. 20/6875, S. 142.
[6] BT-Drs. 20/6875, S. 142.

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