§ 632a BGB verschafft dem Unternehmer das grundsätzliche Recht, vom Besteller Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der von ihm erbrachten Leistungen zu verlangen. § 650m BGB gestaltet dieses Recht für den Bereich des Verbraucherbauvertrags aus.

4.6.5.1 Grundregel des § 632a BGB

§ 632a BGB gilt zunächst für sämtliche Werkverträge und ist nicht auf Bauverträge oder Verbraucherbauverträge beschränkt. Jedenfalls kann der Unternehmer nach § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB vom Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Werts der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Dieser Anspruch besteht qua Gesetz. Freilich können die Vertragsparteien Abweichendes vereinbaren. So kann das Recht, Abschlagszahlungen verlangen zu können, auch ausgeschlossen oder über die gesetzlichen Vorschriften modifiziert werden.

Hiervon unabhängig regelt bereits § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB das Recht zur Verweigerung von Teilen des Abschlags, wenn die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß sind. Von erheblicher Bedeutung ist die Klarstellung in § 632a Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung auch mit Blick auf das Verlangen nach Abschlagszahlungen bis zur Abnahme beim Unternehmer verbleibt. Darüber hinaus ordnet § 632a Abs. 1 Satz 4 BGB die entsprechende Anwendung von § 641 Abs. 3 BGB an (Zurückbehaltungsrecht, siehe hierzu Kap. 2.4.3.2).

Voraussetzung für den Anspruch auf Abschlagszahlung ist nach § 632a Abs. 1 Satz 5 BGB der Nachweis der Leistungen durch entsprechende Aufstellung, was auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, gilt, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird. Diese Sicherheit kann nach § 632a Abs. 2 BGB auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

4.6.5.2 Besonderheiten des § 650m BGB

Verlangt der Unternehmer im Rahmen eines Verbraucherbauvertrags Abschlagszahlungen nach § 632a BGB, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen nach § 650m Abs. 1 BGB 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c BGB nicht übersteigen. Dem Verbraucher ist nach § 650m Abs. 2 BGB bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten.

Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers nach den §§ 650b und 650c BGB oder infolge sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 %, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.

Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält. Sicherheiten kann der Bauträger auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers leisten.

 

Beschränkungen von Sicherheiten des Bestellers

Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen, darf er vom Besteller nach § 650m Abs. 4 BGB eine Sicherheitsleistung nur in Höhe der nächsten Abschlagszahlung und höchsten 20 % der Gesamtvergütung verlangen. Diese Beschränkung beruht darauf, dass der Unternehmer sein Risiko durch Arbeitseinstellung minimieren kann, wenn er keine Abschlagszahlungen erhält. Ist deren Höhe nicht bestimmt, beschränkt der Gesetzgeber die Sicherheit auf 20 %, da der Unternehmer i. d. R. in der Lage ist, die nächste Abschlagsforderungen zu verlangen, bevor das Volumen von 20 % der Gesamtvergütung erreicht ist.[1]

Diese Regelung gilt auch dann, wenn im Vertrag eine Sicherheit vereinbart ist. Berücksichtigt eine solche Abrede nicht die Vorgaben von § 650m Abs. 4 BGB, ist sie insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion auf 20 % findet nicht statt.[2]

[1] BeckOK BGB, Hau/Poseck, 62. Edition, Stand: 1.5.2022, § 650m Rn. 19.
[2] BeckOK BGB, Hau/Poseck, 62. Edition, Stand: 1.5.2022, § 650m Rn. 22.

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