• § 650n BGB verpflichtet den Unternehmer zur Herausgabe von Planungsunterlagen, sodass der Besteller in der Lage ist, gegenüber Behörden den Nachweis erbringen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt wird. Diese Verpflichtung trifft den Unternehmer selbstverständlich nicht, wenn der Verbraucher bzw. ein von diesem Beauftragter die wesentlichen Planunterlagen erstellen. Die Verpflichtung bezieht sich also auf einen erforderlichen Nachweis vor Baubeginn und kann im Rahmen der Genehmigungsplanung virulent werden bezüglich der einzuhaltenden Vorgaben, insbesondere des GEG.
  • Die Verpflichtung besteht auch nach Fertigstellung des Werks. Der Unternehmer hat mit der Fertigstellung die Unterlagen dem Besteller zu übergeben.
  • Weiter besteht die Verpflichtung für den Fall, dass ein Dritter, insbesondere der Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten. Relevant wird dies insbesondere in den Fällen in Anspruch genommener Fördermittel.
 

Abnahmeverweigerung

Gesetzlich nicht geregelt ist, ob der Besteller die Abnahme von der Übergabe der Unterlagen abhängig machen darf. Dies dürfte allerdings zu bejahen sein, da die vertragsgemäße Herstellung des Werks ohne die Unterlagen nicht beurteilt werden kann. Nach der Abnahme kann sich der Besteller wegen fehlender Unterlagen auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Das setzt aber die genaue Bezeichnung der Unterlagen voraus, wegen derer ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird.[1]

[1] Ermann/Schwenker/Rodemann, BGB, § 650n Rn. 5.

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