Zunächst trifft nach § 642 Abs. 1 BGB den Besteller eine Mitwirkungspflicht. Ist jedenfalls bei der Herstellung des Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 642 Abs. 2 BGB

  • einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung,
  • andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

Der Unternehmer hat dem Besteller nach § § 643 BGB zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist erfolgt.

 

Wohnungseigentumsrechtliche Relevanz

Von Relevanz im Bereich des Wohnungseigentums ist die Bestimmung stets dann, wenn es z. B. im Zuge einer Erhaltungsmaßnahme, die auf den Austausch von Fenstern in der Wohnanlage oder auf die Instandsetzung von Balkonen gerichtet ist, erforderlich ist, die jeweiligen Sondereigentumseinheiten zu betreten, und sich Wohnungseigentümer weigern, Zutritt zu ihrem Sondereigentum zu gewähren oder sich schlicht im Zeitraum der Durchführung der Baumaßnahme nicht am Ort der Wohnanlage aufhalten.

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