Wenn die Vertragsparteien keine Einigung erzielen konnten und der Besteller daraufhin die Änderungsanordnung getroffen hat, regelt § 650c BGB den Vergütungsanspruch des Unternehmers und verleiht dem Unternehmer dabei ein Wahlrecht – und insoweit spiegelbildlich ein Anordnungsrecht:

  • Er kann sich für jeden einzelnen Nachtrag entscheiden, ob er nach § 650c Abs. 1 BGB seinen Vergütungsanspruch auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Mehr- und Minderkosten berechnet, oder
  • er kann seine Nachtragsforderung gem. § 650c Abs. 2 BGB auf Grundlage einer hinterlegten Urkalkulation berechnen.

Da eine Einigung nicht zustande gekommen ist, kann der Unternehmer gem. § 650c Abs. 3 BGB bei Abschlagszahlungen pauschal 80 % der in seinem Angebot angegebenen (Mehr-)Vergütung ansetzen, bis eine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht.

 

Risiko für Besteller

§ 650c Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Risiko für den Besteller darstellen. Er greift nämlich auch dann, wenn das Angebot des Unternehmers zu hoch ist. Ordnet der Besteller eine Vertragsänderung an, könnte der Unternehmer bestrebt sein, die 80 %-Grenze faktisch dadurch zu umgehen, dass er einen Angebotspreis in Höhe von 125 % des objektiv berechtigten Preises benennt, um Abschlagszahlungen in voller Höhe zu erhalten. Im Zeitpunkt der Abnahme würde dann die angeordnete Leistung möglicherweise bereits vollständig bezahlt sein. Problematisch ist dies dann nicht nur, wenn das Werk mangelhaft ist, sondern insbesondere im Fall der Insolvenz des Unternehmers.

Bestehen Zweifel an der Angemessenheit der Angebotspreise, sollte eine entsprechende Klärung im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens des § 650d BGB herbeigeführt werden.

Im Übrigen wird die, die 80 %-Grenze übersteigende (Mehr-)Vergütung nach § 650c Abs. 3 Satz 2 BGB, erst nach der Abnahme und Schlussrechnung des Unternehmers fällig. Etwaige Überzahlungen sind dem Besteller nach § 650c Abs. 3 Satz 3 BGB einschließlich zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen zurückzugewähren.

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