Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung, kann der Besteller nach § 650b Abs. 2 BGB die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Kommt es zu einer Änderungsvereinbarung, gilt der Vertrag nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen mit dem Inhalt dieser Änderungsvereinbarung fort. Kommt es hierzu nicht, kann der Vertrag durch Anordnung des Bestellers geändert werden. Dem Besteller ist mit der Änderungsanordnung ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt. Bei der Änderungsanordnung handelt es sich um eine Willenserklärung des Bestellers gegenüber dem Unternehmer und muss diesem zugehen.

 

Step-by-Step: Der Weg zur Änderungsanordnung

  • Der Besteller wendet sich mit einem Änderungsbegehren an den Unternehmer.
  • Sofern der Besteller die Planung schuldet, muss er diese auch für die gewünschte Änderung vorlegen.
  • Der Unternehmer erstellt ein Angebot, wobei er in dessen Berechnungsmethode in den Grenzen des § 650c BGB frei ist.
  • Die Parteien verhandeln hierüber.
  • Erst wenn 30 Tage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung erzielt werden konnte, darf der Besteller die Leistungsänderung einseitig anordnen.

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