Im Idealfall ist die Planung des Bauvorhabens vor Abschluss des Bauvertrags vollständig abgeschlossen und zwischen Besteller und Unternehmer sind sowohl das Bau- als auch das Leistungssoll abschließend und hinreichend deutlich geklärt. Allerdings kommt es in der Praxis im Rahmen der Durchführung eines Bauvertrags aufgrund Komplexität und Dauer der Maßnahmen aber insbesondere auch durch nachträgliche Änderungswünsche zu einem Bedarf, den Bauvertrag zu ändern. § 650b BGB regelt die Änderung des Leistungsumfangs eines bestehenden Bauvertrags. Danach kann der Besteller auch nach Vertragsschluss unter bestimmten Bedingungen

  • eine Änderung des nach § 631 Abs. 2 BGB vereinbarten Werkerfolgs oder
  • eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,

anordnen.

Eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs i. S. v. § 650b Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt immer dann vor, wenn sich die Vorstellungen des Bestellers geändert haben oder er bei der Planung Umstände, etwa unterzubringende Möbel oder sonstige Gegenstände, nicht berücksichtigt hat.[1]

Bleibt das Endziel hingegen unverändert, werden aber zusätzliche Leistungen benötigt, um den Werkerfolg herzustellen, so liegt eine Änderung nach § 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB vor.

 
Praxis-Beispiel

Lücke in der Leistungsbeschreibung

Ist die dem Unternehmer seitens des Bestellers übergebene Leistungsbeschreibung lückenhaft, sind bestimmte Positionen zur Zielerreichung also vergessen worden oder aber erfordern neu erlassene öffentlich-rechtliche Vorgaben Modifizierungen der Bauleistung, so liegt ein Fall des § 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB vor.

Mehr- oder Mindervergütung

In beiden Fällen haben die Vertragsparteien nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB eine Einigung über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung anzustreben. Insoweit ist der Unternehmer verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen. Dies gilt bezüglich einer erstrebten Änderung des Werkerfolgs nach § 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB freilich nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat.

[1] BT-Drs. 18/8486 S. 53.

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