Im Hinblick auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen sind die sachbezogenen Werkleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) von den bauwerksbezogenen Werkleistungen abzugrenzen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

3.8.2.1 Bauwerksbezogene Werkleistung

Werkleistung

§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB regelt eine 5-jährige Verjährungsfrist für bauwerksbezogene Werkleistungen und Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür.

Ein Bauwerk ist zunächst eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache.[1] Als Bauwerk gelten nicht nur Häuser, sondern beispielsweise auch die Anlage eines Schwimmbeckens[2] oder eine Hofpflasterung,[3] nicht aber der Abriss eines Gebäudes.[4]

Zu den Arbeiten an Bauwerken gehören nicht nur Arbeiten, die der Neuerrichtung des Bauwerks dienen, sondern auch Arbeiten an bereits vorhandenen Bauwerken, die dazu dienen, das Bauwerk für den vorgesehenen Verwendungszweck zu vervollständigen. Dazu ist neben einer festen Verbindung mit dem vorhandenen Bauwerk erforderlich, dass die Anlage gerade mit der Zweckbestimmung des Gebäudes in innerem Zusammenhang steht, wie

  • eine Einbauküche,
  • fest eingebaute Schrankwände,
  • eine Dacherneuerung,
  • festes Verkleben von Teppichboden,
  • eine Photovoltaikanlage, soweit nicht zur Einspeisung, sondern Eigenversorgung dienend.

Auch Arbeiten, die an sich nur das Grundstück betreffen, zählen dann zu den Bauwerksarbeiten, wenn sie mit der Neuerrichtung eines Bauwerks in engem Zusammenhang stehen, was insbesondere die Anlage des Gartens auf der Grundlage eines einheitlichen Vertrags über die Errichtung eines Hauses betrifft.

Erhaltungsmaßnahmen, also Reparatur- und Erneuerungsarbeiten sind dann Arbeiten an einem Bauwerk, wenn der Bearbeitungsgegenstand mit dem Bauwerk fest verbunden und die Arbeiten für das Bauwerk wesentlich sind, sodass sie den Arbeiten bei einer Neuerrichtung vergleichbar sind.[5]

Neben der Höhe der Aufwendungen spielt auch eine Rolle, welche Bedeutung die Arbeiten für die Substanz des Bauwerks und seine Zweckbestimmung haben. So stellen bauwerksbezogene Werkleistungen insbesondere die

  • Fassadensanierung,
  • Dacherneuerung,
  • Isolierung der Kelleraußenwände,
  • Grunderneuerung der Elektroinstallation

dar, nicht aber etwa Schönheitsreparaturen, Ausbesserungsmaßnahmen bezüglich einzelner Schäden und selbstverständlich nicht das Anbringen von Markisen.[6]

Planungs- und Überwachungsarbeiten

Zu den Planungs- und Überwachungsarbeiten gehören in erster Linie die Leistungen der Architekten und Bauingenieure, der Statiker und auch der Innenarchitekten, soweit für das Gebäude wesentliche Teile geändert werden.

[2] BGH, Urteil v. 4.11.1982, VII ZR 65/82, NJW 1983 S. 567
[3] BGH, Urteil v. 12.3.1992, VII ZR 334/90, NJW-RR 1992 S. 849; BGH, Urteil v. 12.11.1992, VII ZR 29/92, ZfBR 1993 S. 76.

3.8.2.2 Sachbezogene Werkleistung

§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB umfasst Verträge über Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsarbeiten hierfür. Es muss sich also um einen körperlichen Gegenstand i. S. v. § 90 BGB handeln. Erfasst sind

  • Reparaturverträge,
  • Heizungswartungsverträge,
  • Gartengestaltung (z. B. Anlegen eines Teichs mit Wasserlauf),
  • Verlegen einer Drainage,
  • Abbrucharbeiten und Entsorgung von Altlasten, sofern sie nicht mit der Errichtung eines Bauwerks in Zusammenhang stehen,
  • Verträge über Reparaturarbeiten an einem Bauwerk, soweit diese nicht der 5-jährigen Verjährung unterfallen.

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