Der "große" Schadensersatz hat insbesondere beim Bauträgervertrag praktische Relevanz. Im Gegensatz zum "kleinen" Schadensersatz, bei dem der Besteller das mangelhafte Werk behält, führt die Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes zur Rückabwicklung des gesamten Vertrags. Der Wohnungseigentümer will also seine Eigentumswohnung nicht behalten und ist nun vom Unternehmer so zu stellen, als hätte er die Wohnung nicht erworben.

Die Rückabwicklung des Vertrags im Wege des "großen" Schadensersatzes ist wie der Rücktritt dann ausgeschlossen, wenn es sich nur um einen unerheblichen Mangel handelt, was insoweit § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB anordnet.

Da der Besteller so zu stellen ist, als hätte er die Wohnung niemals erworben,

  • ist ihm der gezahlte Kaufpreis,
  • sind ihm die aufgewendeten Kaufnebenkosten, wie Notar- und Maklergebühren und
  • sind ihm die mit Aufnahme eines Darlehens verbundenen Kosten und zwischenzeitlich angefallenen Zinsen

zu erstatten.

Mängelrechte des Bestellers beim Werkvertrag (§ 634 BGB

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