• Der Anspruch auf Nacherfüllung ist nach der allgemeinen Regel des § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn sie objektiv unmöglich und von keiner Person zu erbringen ist.
  • Der Anspruch auf Nacherfüllung kann nach § 275 Abs. 2 BGB auch faktisch unmöglich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Nacherfüllung zwar theoretisch möglich wäre, sie aber von keinem vernünftigen Besteller ernsthaft erwartet werden kann.[1]
  • Der Unternehmer kann im nicht wirklich praxisrelevanten Fall die Leistung auch nach § 275 Abs. 3 BGB dann verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

Auch wenn die Voraussetzungen der §§ 275 Abs. 1 bis 3 BGB vorliegen, ist der Besteller nicht etwa rechtlos gestellt. Ihm stehen insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer zur Verfügung.

[1] BT-Drs. 14/6040, S. 129: "Das immer wieder zitierte Schulbeispiel ist der geschuldete Ring auf dem Grund des Sees".

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