Vor Abnahme trägt der Unternehmer gemäß § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vergütungsgefahr. Er erhält also für bisher erbrachte Leistungen keine Vergütung, wenn diese untergehen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der abgenommenen Bauleistung geht mit der Abnahme auf den Besteller über. Nach Abnahme trägt also der Besteller die Vergütungsgefahr. Dies gilt vor der Abnahme dann, wenn er in Verzug mit der Abnahme ist.

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