Bis zum Zeitpunkt der Abnahme trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Werkleistung mangelfrei ist. Mit der Abnahme geht eine Umkehr der Beweislast einher: Der Besteller trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Werkleistung.[1] Bereits aus diesem Grund sind alle erkennbaren Mängel im Abnahmeprotokoll aufzuführen. Allerdings ist es vielfach für den Laien schwer erkennbar, ob die Bauleistung mangelfrei ist. Es empfiehlt sich daher, bei schwierigen und komplexen Bauleistungen einen Sachverständigen zur Abnahme hinzuzuziehen. Soweit man als Besteller einen Architekten mit der Bauüberwachung beauftragt hat, ist dieser ohnehin verpflichtet, bei der Bauabnahme mitzuwirken und erkennbare Mängel aufzuzeigen, will er sich nicht schadensersatzpflichtig machen.

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