(1) 1Die oberste Wasserbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Anforderungen und die zuständigen Stellen für die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen, die nach § 111 Prüfungen durchführen oder Überwachungen vornehmen, und von Prüflaboren. 2In der Verordnung nach Satz 1 kann geregelt werden, dass

 

1.

die Anerkennung befristet erteilt werden kann,

 

2.

die Sachverständigen[1] [Bis 31.12.2022: der Sachverständige] oder das Prüflabor verpflichtet sind[2] [Bis 31.12.2022: ist], nach der Anerkennung in bestimmten Abständen an wiederkehrenden Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, insbesondere Vergleichsuntersuchungen, Ringversuchen oder Laborkontrollen, teilzunehmen.

 

(2) 1Anerkennungen, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort. 2Neue Anerkennungen von Prüflaboren erfolgen bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auf Antrag durch die zuständige Wasserbehörde, wenn das Prüflabor erfolgreich an den Ringversuchen der zuständigen Wasserbehörde, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sind und den Nachweis der Geeignetheit hinsichtlich des Laborpersonals, der Laborausstattung, der angewandten Analytik sowie der Qualitätssicherung einschließen, teilgenommen hat. 3Die oberste Wasserbehörde führt die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 2 durch öffentliche Bekanntmachung ein. 4Die Anerkennungen nach Satz 2 sind auf drei Jahre zu befristen. 5Die Anerkennung nach den Sätzen 1 oder 2 verlängert sich automatisch um drei Jahre bei erfolgreicher Wiederholung der Teilnahme an dem Ringversuch nach Satz 2. 6Im Übrigen gilt für die erstmalige Antragstellung § 42a VwVfG mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt. 7Das Verfahren zur Anerkennung kann über die einheitliche Stelle nach § 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.

 

(3) 1Die Anerkennung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Anerkennung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. 2Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von dem Antragsteller der zuständigen Wasserbehörde oder der einheitlichen Stelle ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, das eine gleichwertige Funktion wie die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 hat oder aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. 3Das Dokument ist im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern es nicht in Deutsch abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

[1] Geändert durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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