Leitsatz (amtlich)

Die Vermittlung des Beitritts zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Geschäftszweck die gemeinsame Anlage der eingezahlten Einlagen in Finanzinstrumente ist, stellt jedenfalls dann keine erlaubnispflichtige Anlagenvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 KWG dar, wenn die Anschaffung und Veräußerung der Finanzinstrumente nach dem Gesellschaftsvertrag einem Finanzportfolioverwalter übertragen werden soll, der von allen Gesellschaftern nach dem Ende der Zeichnungsfrist noch gewählt werden muss.

 

Tenor

1. Der Beschluss der Kammer vom 14.10.2005 wird aufgehoben.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.09.2005 gegen die Anordnungen zu Ziffer I und IV in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.09.2005 wird angeordnet und bezüglich der Regelung zu III. wieder hergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 3/4 und die Antragstellerin zu 1/4.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 20.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist eine Privatbank. Sie ist ausweislich § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der Multi Advisor Fund I Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) vom 16.06.2005 allein vertretungsberechtigte Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Gesellschaftszweck (§ 3) ist neben Investitionen in Immobilien-Gesellschaften und dem Handel mit Beteiligungen an Gesellschaften auch der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassen sind (z.B. Immobilienfonds, Aktienfonds und Dach-Hedgefonds). Der Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten soll nach Abschluss der Zeichnungsphase durch Gesellschafterbeschluss einem Finanzportfolioverwalter übertragen werden, der über die erforderliche Erlaubnis nach dem KWG verfügt (§§ 11, 14 III). Gründungsgesellschafter ist neben der Antragstellerin die European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank (§ 1). Die Gesellschaft beabsichtigt die Aufnahme weiterer Gesellschafter mit Gesamteinlagen von bis zu 120.000. 000 EUR, bzw. bis zu dem am 31.12.2005 tatsächlich erreichten Platzierungsvolumen (§ 5 Abs. 3).

Die European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank hat für ihr Anlageprojekt Multi Advisor Fund I unter dem 19.07.2005 einen Verkaufsprospekt aufgelegt, dessen Veröffentlichung von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25.07.2005 gestattet worden ist. Die Verfügung enthält den Hinweis, dass nur eine Prüfung nach dem Verkaufsprospektgesetz erfolgt sei und nicht nach anderen rechtlichen Bestimmungen. Die Antragsgegnerin behielt sich eine weitere Prüfung insbesondere der Frage vor, ob für das Geschäftsvorhaben eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich ist.

Die Anwerbung potentieller Investoren hat die GbR auf die Antragstellerin übertragen, die ihrerseits die Firma Ravena Finanz Management AG damit beauftragt hat. Die Fa. Ravena kann weitere Vermittler einschalten. Sie hat jedoch keine Vollmacht, einen rechtswirksamen Vertragsabschluss für die GbR oder die Antragstellerin zu erklären. Sie ist nicht berechtigt, Zahlungen der Investoren entgegenzunehmen. Die Fa. Ravena verfügt über keine Erlaubnis zur Anlagenvermittlung nach dem KWG.

Mit Schreiben vom 18.08.2005 wandte sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin mit der Bitte, dafür Sorge zu tragen, dass der Vertrieb der Beteiligungen an der GbR ab sofort nur noch über solche Unternehmen erfolgt, die über die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG verfügen, insbesondere also die Vermittlungstätigkeit der Fa. Ravena nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Dazu ließ die Antragstellerin mit Schreiben Ihrer Anwälte vom 29.08.2005 Stellung nehmen. Mit einem weiteren Schreiben vom 20.09.2005 ließ sie gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.08.2005 Widerspruch erheben.

Darauf erließ die Antragsgegnerin unter dem 20.09.2005 eine Verfügung, mit der der Antragstellerin untersagt wurde, (I. a) weiterhin Verträge mit Dritten über den Beitritt zur GbR abzuschließen, soweit diese Verträge durch Unternehmen vermittelt worden sind, die nicht über die Erlaubnis gemäß KWG zum Erbringen von Anlageermittlung verfügen; (I. b) weiterhin Unternehmen mit der Vermittlung von Beteiligungen zu betrauen, die mit dieser Tätigkeit unerlaubt die Anlagevermittlung erbringen. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin außerdem an, bestehende Vertriebsvereinbarungen mit Unternehmen zu kündigen, die nicht über eine Erlaubnis zur Anlagevermittlung verfügen und die Kündigung nachzuweisen (II.). Sofern die Antragstellerin der Untersagungsverfügung oder der Weisung nicht innerhalb von zwei Wochen nachkomme, drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von je 20.000,00 EUR an (III.) und ordnete insoweit den Sofortvollzug an (VI.). Schließlich wurde der Antragstellerin noch aufgegeben ...

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