Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Nosoden im Rahmen einer homöopathischen Behandlung im Einzelfall beihilfefähig

 

Normenkette

SGB V § 2 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Unter Abänderung des Beihilfebescheids vom 15.11.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2006 wird der Beklagte zu verpflichtet, der Klägerin Beihilfe (42,– EUR) für die in Rede stehenden Aufwendungen (Nosoden der KUF-Reihe) zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Rechtsstreit wendet sich die beihilfeberechtigte Klägerin, Lehrerin an der … SCHULE I., gegen die Versagung von Beihilfe seitens des Beklagten für Aufwendungen für sog. Nosoden der KUF-Reihe.

Unter dem 02.11.2005 beantragte sie Beihilfe, und zwar u.a. unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung von Dr. med. G. J., N., und einer entsprechender Apotheken-Quittung über 60,– Euro.

Mit Beihilfebescheid vom 15.11.2005 lehnte der Beklagte insoweit eine Beihilfegewährung ab, weil es sich nicht um ein Heilmittel im Sine des Beihilferechts handele.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.11.2005 Widerspruch ein: Die KUF-Reihen seien längst wissenschaftlich anerkannt, wie der Beklagte selbst in einem Bescheid vom 19.12.2001 festgestellt habe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 28.03.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, und zwar unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG Münster und ein Urteil der Kammer vom 06.09.2005 – 3 K 5/05 –.

Am 02.05.2006 (Dienstag nach dem Maifeiertag) hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung vorträgt, aufgrund einer (beigefügten) Stellungnahme des behandelnden Arztes gebe es keine schulmedizinisches Mittel gegen die „viral- und toxisch induzierte Dermatitis” der Klägerin. Die verordneten homöopathischen Mittel seien „somit die einzig ursächlich wirkende Behandlungsmethode, was der Behandlungsverlauf auch gezeigt habe”, nachdem „externe Hautmittel bereits erfolglos angewendet” worden seien. Nosoden seien homöopathische Mittel, deren Wirkungsweise in der medizinischen Literatur belegt sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Beihilfebescheids des Beklagten vom 15.11.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2006 den Beklagten zu verpflichten, ihr Beihilfe (42,– EUR) für die in Rede stehenden Aufwendungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft beim Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte e.V., Hamburg, und – aufgrund des Beschlusses vom 02.11.2007 – durch Einholung eines Gutachtens von Dr. med. W. M., S..

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Auskunft des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte vom 06.11.2007 (Bl. 118 f. d. GA) sowie das schriftliche Gutachten von Dr. M. vom 26.11.2007 (Bl. 120 ff. d. GA), zu dem die Beteiligten sich schriftlich nicht geäußert haben.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der einschlägigen Behördenunterlagen (1 Verwaltungsakte) Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe für die in Rede stehenden Aufwendungen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2006 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist § 98 Abs. 2 SBG i.V.m. § 4 Abs.1 BhVO: Danach sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige (und darüber hinaus wirtschaftlich angemessene Aufwendungen u.a. in Krankheitsfällen.

Zur Notwendigkeit bei Schutzimpfungen vgl. zuletzt Urteile der Kammer vom 27.11.2007 – 3 K 702/07 – und vom 11.12.2007 – 3 K 1633/07 – (Impfstoff Gardasil gegen Gebärmutterhalskrebs) sowie vom 11.12.2007 – 3 K 416/07 – (Schutzimpfung gegen Hepatitis A und B)

Nicht notwendig im Sinne der genannten Bestimmungen sind u.a. Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbebehandlung bzw. wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel; sie sind demgemäß von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (vgl. auch Richtlinien zu § 5 Abs. 2 lit. a der BhVO vom 15. April 2003, GMBl. Saar S. 259).

Wissenschaftlich anerkannt ist ein Heilmittel nach der Rechtsprechung

u.a. des OVG Münster (Urteil vom 25.05.1994 – 6 A 1153/91 –, NVwZ-RR 1995, 453

„wenn es von den Wissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde Krankheit und die Art des Heilmittels gekennz...

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