Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung

 

Leitsatz (amtlich)

Der angeordnete Sofortvollzug einer auf die fehlende Baugenehmigung gestützten Nutzungsuntersagung erweist sich als rechtswidrig, wenn der Erteilung der Genehmigung aus der Sicht des Rechtsausschusses nur das versagte Einvernehmen der Gemeinde entgegensteht.

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren insoweit erledigt hat, als der Antragsgegner mit dem Abhilfe-/Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 02.07.2010 die Nutzungsuntersagung in Bezug auf die Stahlleichthalle, das Lagern von Strohrollen, das Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen sowie des Lager- und Abstellplatzes aufgehoben wurde.

Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Untersagung der Nutzung des Stallgebäudes mit Futterlager zum Unterbringen von Pferden, Ziegen und Futter in den Bescheiden vom 12.03.2010 und vom 02.07.2010 angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller wendet sich (noch) gegen eine für sofort vollziehbar erklärte baurechtliche Verfügung vom 12.03.2010, mit der ihm ab dem 03.05.2010 die Nutzung eines Stallgebäudes mit Futterlager zum Unterbringen von Pferden, Ziegen und Futter, auf dem Anwesen A…-Straße, A…-Stadt, untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro angedroht und (aufschiebend bedingt) festgesetzt wurde. Weiterhin geht es in dem Verfahren um die prozessuale Abwicklung der ursprünglich ebenfalls verfügten und im Laufe dieses Verfahrens aufgehobenen Untersagung der Nutzung einer Stahlleichthalle (Stahlgerüst) zum Unterbringen von Stroh und Heu, sowie das Lagern von Strohrollen, das Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen (z.B. Traktor, Traktor- und Pferdeanhänger) auf dem Grundstück und einer Fläche von 700 qm als Lager- und Abstellplatz.

I.

Mit dem in Streit stehenden Bescheid vom 12.03.2010 ordnete der Antragsgegner u.a. gegenüber dem Antragsteller unter I. 1. die Beseitigung folgender baulicher Anlagen von den im Außenbereich gelegenen Grundstücken in A…-Stadt, Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides an:

a) das Stallgebäude mit Futterlager in der Größe von 16,95 m × 12,20 m, Höhe ca. 4,26 m (zum Flurstück 196/2);

b) die Stahlleichthalle (Stahlgerüst) in der Größe von 6,00 m × 6,00 m, Höhe ca. 4,50 m;

c) das mit Folie abgedeckte Strohlager bestehend aus Strohrollen;

d) den Traktor, den Traktor- und den Pferdeanhänger;

e) den Lager- und Abstellplatz in der Größe von ca. 20,00 m × ca. 35,00 m = 700 m2 mit Holzpaletten, Verbundsteinen, Metallfässern, Metallteilen, einem Garagentor, Bauzaunelementen, Gerüstteilen, gefüllten blauen Müllsäcken, Plastikfolie, Plastikeimer, Einkaufswagen, Bausand und Ähnlichem sowie landwirtschaftlichen Kleinteilen und Geräten;

f) den Wildzaun entlang der linken Grundstücksgrenze bis zum Stallgebäude und dann quer über die Flurstücke 204/2, 205/2, 208/2 und 210/8 in der Länge von 75 laufenden Metern und der Höhe von 1,50 m, beginnend hinter der Vorderkante Wohnhaus.

Zugleich untersagte der Antragsgegner u.a. dem Antragsteller unter I. 2. ab dem 03.05.2010 auf den genannten Grundstücken

a) das unter I.1.a. näher bezeichnete Stallgebäude mit Futterlager zum Unterbringen von Pferden, Ziegen und Futter;

b) die unter I.1.b. näher bezeichnete Stahlleichthalle zum Unterbringen von Stroh und Heu;

c) zum Lagern von Strohrollen;

d) zum Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen, z.B. Traktor, Traktor- und Pferdeanhänger;

e) den unter I.1.e. näher bezeichneten Lager- und Abstellplatz

zu nutzen oder nutzen zu lassen. Hinsichtlich der Maßnahmen zu I.2.a – e ordnete der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung an.

Für den Fall, dass der Verfügung nicht nachgekommen werde, drohte der Antragsgegner folgende Zwangsgelder an, die er zugleich aufschiebend bedingt festsetzte:

Für die Maßnahmen zu I. 2. a und e jeweils

300,00 EUR

Für die Maßnahmen zu I. 2. b bis d jeweils

150,00 EUR

Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, bei einer Ortsbesichtigung am 03.04.2008 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller auf dem Grundstück ein Stallgebäude mit Futterlager errichtet habe. Da er noch Nachweise für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes habe vorlegen wollen, sei ihm die Möglichkeit eröffnet worden, einen nachträglichen Bauantrag zu stellen. Dieser Bauantrag für den “Neubau eines Stallgebäudes mit Futterlager” sei dann mit Bescheid vom 15.06.2009 … abgelehnt worden, weil sich die Betriebsstätte des Pensionstierhaltungsbetriebs im Innenbereich befinde und die Zufahrt dorthin durch ein Allgemeines Wohngebiet führe. Über den Widerspruch des Antragstellers sei noch nicht entschieden worden. Eine baurechtliche Genehmigung liege somit nicht vor. Bei einer Ortsbesichtigung am 14.10.2009 seien vom An...

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