Im Zuge des WEMoG, das am 1.12.2020 in Kraft getreten ist und eine Harmonisierung des Wohnungseigentums- mit dem Mietrecht mit sich bringt, hat der Verwalter von Sondereigentum in Zukunft zu beachten, dass der Mieter eines Sondereigentümers einen Anspruch auf bauliche Veränderung hinsichtlich des Einbaus einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, eines barrierefreien Aus- und Umbaus sowie Maßnahmen zum Einbruchsschutz hat.[1] Daneben hat der Mieter Baumaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage zu dulden.[2]

Von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, dass bei vermieteten Eigentumswohnungen auch im Verhältnis zwischen vermietendem Eigentümer und Mieter künftig die in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltende Kostenverteilung maßgeblich ist.[3]

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