Beim mündlich abgeschlossenen Vertrag sind dies diejenigen Personen, die ein Vertragsangebot abgegeben haben und diejenigen, von denen das Angebot angenommen worden ist.

Beim schriftlichen Vertrag kommt es darauf an, wer die Vertragsurkunde unterzeichnet hat.

Mehrere Personen

Sind im Kopf des Mietvertrags mehrere Personen genannt (z. B. Eheleute), hat aber nur einer der genannten Personen unterschrieben, hängt es von den Umständen ab, ob der Mietvertrag nur mit dem Unterzeichner oder mit beiden oder erst nach Unterzeichnung des zweiten zustande kommt. Es ist umstritten, ob bei Ehegatten oder Lebenspartnerschaften Vertretung angenommen werden kann.

 
Hinweis

Unterzeichner handelt für andere Personen mit

Eine Ausnahme gilt, wenn der Unterzeichnende zugleich für den oder die anderen Personen mitunterzeichnen wollte und durfte.

 
Praxis-Beispiel

Eheleute und Partnerschaften

Handelt es sich bei den mehreren Personen um Eheleute oder um partnerschaftlich verbundene Personen, wird teilweise die Ansicht vertreten, im Zweifel sei davon auszugehen, dass der unterschreibende Teil in Fällen dieser Art zugleich den anderen vertrete.[1] Das OLG Schleswig ist der Auffassung, dass ein Anschein für die Vertretungsbefugnis spreche, wenn "bei den Vertragsverhandlungen deutlich wird, dass beide Ehegatten/Partner Mieter werden sollen und wenn insbesondere auch der nicht unterzeichnende Teil an den Vertragsverhandlungen beteiligt worden ist".[2]

 
Hinweis

Nachträglicher Beitritt

Wenn ein nicht unterschreibender Ehegatte später wie ein Mieter handelt, z. B. die Miete zahlt, Schönheitsreparaturen ausführt und der Vermieter dies akzeptiert, kann er durch sog. schlüssiges Handeln Vertragspartner werden.[3]

 
Wichtig

Sorgen Sie für Klarheit

Achten Sie auf Übereinstimmung bei der Bezeichnung der Mieter und deren Unterschriften. Die Sicherheit darüber, wer Ihr Vertragspartner ist, ist wesentlich für das gesamte Mietverhältnis. Sie wollen später sicher nicht darüber streiten, ob Ihre Kündigung, Mieterhöhung usw. an den richtigen Beteiligten adressiert ist.

[1] OLG Düsseldorf, WuM 1989 S. 362.
[2] OLG Schleswig, RE v. 17.11.1992, ZMR 1993 S. 69; a. A.: LG Mannheim, ZMR 1993 S. 415.
[3] Weidenkaff in Grüneberg, 81. Aufl., § 535, Rz. 7 mit Hinweis auf BGH, NJW 2005 S. 2620.

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