Den vollen Schaden hat der Sicherungspflichtige nur dann zu tragen, wenn den Geschädigten kein Mitverschulden trifft. Hätte dieser die Gefahr erkennen und sich in zumutbarer Weise davor schützen können, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Je nach dessen Höhe bekommt er nur einen Teil seines Schadens (z. B. zwei Drittel) ersetzt:

Wenn ein Weg erkennbar weder von Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut ist, hat ein Passant Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er zu Fall, spricht dies i. d. R. dafür, dass er die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dies wird ihm als Mitverschulden angerechnet.[1]

Gleiches gilt, wenn eine Frau in dunkler Nacht auf einem unbeleuchteten Gehweg über einen Pflanzkübel stürzt. Hier trifft die Geschädigte ein überwiegendes Mitverschulden, da sie offenkundig unangemessen schnell gegangen ist.[2]

Im Einzelfall kann das Mitverschulden so erheblich sein, dass der Ersatzanspruch vollständig entfällt.

 
Praxis-Beispiel

Bauordnungswidrige Treppe

Hat der Mieter eine möglicherweise bauordnungswidrige Treppe jahrelang genutzt und ist ihm ihr baulicher Zustand bekannt, trifft ihn ein überwiegendes, die Haftung des Vermieters ausschließendes Mitverschulden selbst dann, wenn der Vermieter gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen haben sollte.[3]

Kennt ein Wohnungseigentümer, der eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Treppenanlage hinabgestürzt ist, die von ihm beanstandete Gefahrenquelle seit vielen Jahren, so ist eine etwaige Haftung des WEG-Verwalters wegen Mitverschuldens ausgeschlossen.[4]

[1] OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.3.1998, 22 U 154/97, VersR 2000 S. 63.
[2] OLG Hamm, Urteil v. 17.1.2006, 9 U 102/05, OLGReport 2006 S. 467 (2/3 Mitverschulden).
[4] AG Moers, Urteil v. 11.7.2019, 564 C 9/17, juris.

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