4.2.1 Verantwortlichkeit der Wohnungseigentümer

Da es sich bei der Ausübungsbefugnis bzw. -pflicht der GdWE zwar um eine Verwaltungstreuhand handelt,[1] die nach § 9a Abs. 2 WEG die gleichgerichteten Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt und dabei als Vertragspartnerin der beauftragten Sonderfachleute und Fachunternehmen fungiert, handelt es sich bei den Verantwortlichen i. S. v. § 8 Abs. 1 WEG jedenfalls auch – und wohl in erster Linie – um die Wohnungseigentümer. Maßgeblich ist insoweit nämlich, dass das Gemeinschaftseigentum nicht im Eigentum der GdWE steht, sondern im Eigentum der Wohnungseigentümer als Bruchteilsgemeinschaft.

[1] Bärmann/Suilmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 9a Abs. 3 Rn. 106.

4.2.2 Verantwortlichkeit einzelner Wohnungseigentümer

Der einzelne Wohnungseigentümer kann als Bauherr etwa im Rahmen eines gestatteten Dachgeschossausbaus fungieren (siehe insoweit Blankenstein, Bestandsgebäude, Kap. 3.2.2.2). Werden bestimmte Anforderungen an das Sondereigentum gestellt, ist der jeweilige Wohnungseigentümer verpflichtet.[1]

Werden Sondereigentumseinheiten mittels Etagenheizung mit Wärme versorgt, stehen die jeweiligen Thermen im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers.[2] Die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG trifft dann den jeweiligen Wohnungseigentümer, soweit die Wohnungseigentümer einen Beschluss nach § 71n Abs. 6 GEG über die Beibehaltung von Etagenheizungen fassen (siehe Blankenstein, Etagenheizungen, Kap. 3.3).

[1] BGH, Urteil v. 8.7.2011, V ZR 176/10, ZMR 2011, 971; J.-H. Schmidt, ZWE 2015, 309 [311].

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