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TOP XX Verursacherbezogene Kostentragung der Sondervergütung der Verwaltung (Änderung der Kostenverteilung)
Die Wohnungseigentümer beschließen, dass das im Verwaltervertrag vom ________ geregelte Zusatzhonorar für die nach § ___ der Gemeinschaftsordnung vom Verwalter zu erteilende Veräußerungszustimmung verursacherbezogen von demjenigen Wohnungseigentümer zu tragen ist, der sein Sondereigentum veräußert. Entsprechendes gilt für die Notarkosten, die für die notarielle Beglaubigung der Verwalterunterschrift anfallen.
Das Zusatzhonorar wird mit Erbringen der Zusatzleistung fällig. Der Verwalter ist berechtigt, das Honorar sowie die Notargebühren dem Konto der Eigentümergemeinschaft nach entsprechender Rechnungsstellung zu entnehmen. Das Sonderhonorar nebst Notargebühren wird der Verwalter dann im Auftrag der Eigentümergemeinschaft dem Verursacher weiterberechnen.
Alternativ
Die Belastung mit dem Sonderhonorar und den Notargebühren erfolgt in der Jahreseinzelabrechnung der betroffenen Sondereigentumseinheit.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
__________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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