Mit Erfolg! Zwar bestehe eine Beschlusskompetenz für eine rückwirkende Änderung eines Umlageschlüssels, selbst dann, wenn bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume betroffen seien. Ein Beschluss, einen Umlageschlüssel rückwirkend zu ändern, entspreche aber keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. § 6 Abs. 4 Satz 3 HeizkostenV, der für die von der HeizkostenV erfassten Kosten Änderungen des Verteilungsmaßstabes nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums für zulässig erkläre, sei eine auf diese Kostenpositionen beschränkte Ausnahmevorschrift, die mangels Regelungslücke nicht entsprechend herangezogen werden könne. Der darin enthaltene Rechtsgedanke fließe allerdings in die Bewertung einer rückwirkenden Änderung als ordnungsmäßiges Verwaltungshandeln ein, insbesondere dort, wo verbrauchsabhängig abgerechnet werde und sich damit bei rückwirkender Änderung gegebenenfalls Kosteneinsparungsbemühungen einzelner Wohnungseigentümer nachträglich als frustriert erweisen könnten. Vertrauensschutz und die Herstellung von Kostengerechtigkeit seien gegeneinander abzuwägen. Danach werde es regelmäßig unzulässig sein, in bereits vollständig abgeschlossene Abrechnungszeiträume einzugreifen. Anders liege es nur, wenn der bisherige Umlageschlüssel unbrauchbar, in hohem Maße unpraktikabel oder grob unbillig sei. Hier komme dem Ziel der Gerechtigkeit Vorrang vor Vertrauensschutzgesichtspunkten zu, zumal sich bei Umlageschlüssel, die zu grob unbilligen Ergebnissen führten, ohnehin kein schutzwürdiges Vertrauen habe herausbilden dürfen. Ähnliches (kein Herausbilden schutzwürdigen Vertrauens) werde man annehmen können, wenn das Wirtschaftsjahr ohne (gültigen) Wirtschaftsplan (bzw. Einzelwirtschaftspläne) verstrichen sei. In laufende Abrechnungszeiträume werde zudem ordnungsmäßig rückwirkend eingegriffen werden können, selbst dann, wenn die Vorschüsse auf Basis für sich genommen nicht zu beanstandender Einzelwirtschaftspläne beschlossen worden seien. Gemessen an diesen Grundsätzen könne eine rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels für die bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre 2019 und 2020 keinen Bestand haben. Besondere Umstände, die eine solche Rückwirkung ausnahmsweise zulassen würden, seien nicht ersichtlich.

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