Bis zum 1.12.2020 konnte man nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a. F. erwägen, auch den Verwalter als verantwortlich anzusehen. Im aktuellen Recht ist das aber nicht mehr möglich, da der Verwalter keine eigenen Aufgaben hat und nur als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig ist – auch wenn er nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG handelt.[1]

[1] Elzer, VR 2022, S. 11 ff.

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