Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach dem Bodenschutzgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Altlast i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG liegt auch dann vor, wenn die schädliche Ablagerung erst nach dem 1.3.1999 erfolgt ist.

2. Abfallbeseitigungsanlagen i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodschG sind auch Anlagen zur Abfallverwertung.

3. Stoffe, die ihr Besitzer nicht oder nicht mehr verwertet, sind Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 AbfallG. Dazu zählen auch Wertstoffe. Deren Abfalleigenschaft endet erst, wenn aus ihnen in einem Verwertungsverfahren sekundäre Rohstoffe hergestellt worden sind.

4. Schuldner des Ausgleichsanspruchs nach § 24 BBodSchG ist, wer Verpflichteter i.S.v. § 4 BBodSchG ist.

5. Gläubiger des Ausgleichsanspruchs nmach § 24 BBodSchG ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das belastete Grundstück verpflichtet ist, Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen zu treffen.

6. Der Ausgleichsanspruch nach § 24 BBodSchG besteht unabhängig davon, ob der Handelnde ein eigenes oder ein fremdes Geschäft vornimmt. Er unterliegt nicht dem Einwand des Mitverschuldens.

 

Normenkette

BBodSchG §§ 4, 7, 10.24; AbfallG § 3

 

Verfahrensgang

LG Meiningen (Urteil vom 12.03.2008; Aktenzeichen 3 O 209/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.02.2010; Aktenzeichen III ZR 295/09)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des LG Meiningen vom 12.3.2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten zu 1 und 2 haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1 und 2 wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Erstattung von Ersatzvornahmekosten für die Beseitigung von 460 to Reststoffen, von denen er behauptet, es habe sich um Abfall gehandelt. Das LG hat nur die Beklagten zu 1 und 2 verurteilt und die Klage gegen die Beklagte zu 3 mit der Begründung abgewiesen, dass diese für die Verursachung der Abfälle nicht verantwortlich sei. Hiergegen wenden sich beide Verurteilte mit der Berufung.

Der Kläger ist seit 3.5.2006 Zwangsverwalter eines Grundstücks des Beklagten zu 1, der auch Schuldner der Zwangsvollstreckung ist. Gläubigerin ist die Sachsen LB.

Der Beklagte zu 1 hatte das Grundstück bis Ende 2005 an die Beklagte zu 3 vermietet und vom 1.1.2006 bis Ende August 2006 an die Beklagte zu 2, die sich damals noch "Firma W AG" nannte. Beide betrieben dort eine Abfallrecyclinganlage.

Da die Zwangsverwaltertätigkeit des Klägers in die Zeit des Bestehens des Mietvertrags mit der Beklagten zu 2 fiel, führte er gegen diese mit dem Ende des Mietvertrags eine Räumungsklage, die durch einen Vergleich vom 6.6.2006 endete, wonach sie das Grundstück bis Ende August 2006 zu räumen hatte. Sie räumte es aber nicht vollständig. Da der Kläger das Grundstück bereits ab 1.9.2006 an eine neue Mieterin, die Fa. AR R GmbH, zum gleichen Zweck vermietet hatte, ließ er es am 7.9.2006 zwangsräumen. Außerdem forderte ihn das Umweltamt auf, den "von der Beklagten zu 2 hinterlassenen Abfall von ca. 400 to bzw. 700 Kbm vom Grundstück zu beseitigen". Hiermit beauftragte er die neue Mieterin, die ihm dafür eine Vergütung in Rechnung stellte, die sich auf die Klageforderung beläuft und die er bezahlte.

Der Kläger hat behauptet, der Abfall, den das Umweltamt meine, habe sich während des Bestehens des Mietvertrags der Beklagten zu 2 auf dem Grundstück befunden. Er stamme entweder von ihr oder von der Beklagten zu 3 oder von beiden. Es habe sich um 460,48 to gehandelt. Für deren Beseitigung habe ihm die Fa. AR R GmbH eine Vergütung in Höhe der Klageforderung in Rechnung gestellt, die üblich und angemessen sei. Die Beklagten hätten ihm diese zu erstatten.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 100.955,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, der Abfall stamme nicht von ihnen, sondern "vermutlich" von der Fa. AR R GmbH selbst. Man habe beobachtet, dass ab 7.9.2006 auf dem Grundstück große Mengen an Wertstoffen abgelagert worden seien. Die Beseitigungskosten seien überhöht, die behauptete Menge viel zu groß. Eine solche habe sich während ihrer Mietdauer nicht auf dem Grundstück befunden.

Die Beklagte zu 2 habe ihren Mietvertrag auch fortsetzen wollen und dem Kläger hierzu vor Vertragsablauf ein Angebot unterbreitet, das er erst am 23.8.2006 abgelehnt habe. Die Zeit von diesem Tag an bis zum Monatsende August 2006 sei dann für eine kurzfristige vollständige Räumung zu knapp bemessen gewesen. Sie habe ihn auch vergeblich um eine Verlängerung der Räumungsfrist ersucht. Mit Schreiben vom 1.9.2006 (AH2 Bl. 14) habe er ih...

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